19.02.2013

Geld vom Amt in der Notlage | Studenten Urlaubssemester

Hallo , jetzt weiß ich auf welche Paragraphen man sich in einer Akkuten finanzielle lage Berufen kann und wie es geht. Ich füge die Texte ein :



Hier ist noch mal der Antrag auf Vorschuss. http://www.erwerbslosenforum.de/antrag/antrag42.doc


Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, deren wirtschaftliche und soziokulturelle Existenz auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.". Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. Diese gesetzlichen Definitionen verdeutlichen, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard, der eine angemessene Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt.
Wie alle Hilfen im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem SGB XII soll auch die Hilfe zum Lebensunterhalt den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen.
Der Leistungsanspruch berechnet sich (sehr vereinfacht dargestellt) wie folgt: Zunächst wird der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel, besteht insoweit (Fehlbedarf) ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insofern schützt Hilfe zum Lebensunterhalt als letztes soziales "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung.
Grundsätzlich ausgeschlossen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind - trotz Bedürftigkeit - folgende Personengruppen:
  • Personen, die leistungsberechtigt sind nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II), d.h. erwerbsfähige Personen, die 15 Jahre oder älter sind, aber noch nicht die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben  (Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld II)
  • sowie deren nicht erwerbsfähige Angehörige (Anspruchsberechtigung auf Sozialgeld),
  • Ausländer, soweit eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht.
Andere vorrangige Sozialleistungsansprüche, z.B. auf Krankengeld, Rente, Kindergeld etc. schließen einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht von vornherein aus, führen aber durch rechnerische Berücksichtigung dieser Leistungen auf der Einkommensseite zu einer Minderung oder auch einem gänzlichen Wegfall der Hilfe zum Lebensunterhalt. Als Einkommen sind aber nicht nur Sozialleistungen, sondern auch (fast) alle anderen denkbaren Einkünfte zu berücksichtigen, z.B. Mieteinnahmen, Unterhaltsansprüche, Steuererstattungen und vieles mehr. Wir informieren Sie gern im persönlichen Beratungsgespräch über weitere Details und Besonderheiten (z.B. nicht anrechenbare Einkünfte, Bereinigung des Einkommens usw.). Neben der Selbsthilfe aus eigenen Kräften und der Ausschöpfung aller in Betracht kommenden (legalen) Einnahmemöglichkeiten ist schließlich vorhandenes Vermögen (Barvermögen oder Sachvermögen) vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Hier gelten jedoch großzügige Schutzvorschriften, die den Leistungsberechtigten vor besonderen Härten bewahren sollen. Auch insoweit beraten wir Sie gern detailliert im persönlichen Gespräch.




MUSTER ANTRAG :



Herr Musterman

Musterstr. 12, München




                                                                                                                                
                                                                                                                                 
JobCenter                                                                                                                 

Oberhausen, den 17.Februar 2013


Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 31.November 2012 meinen Antrag für Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch bei Ihnen eingereicht. Da ich aus gesundheitlichen Gründen mein Studium unterbrechen muss und auch kein Bafög beziehe,  kann ich weder aus eigener Kraft bzw. mit eigenen finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter mich aus meiner Notlage befreien . Ich berufe mich auf den notwendige Lebensunterhalt, umfasst nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung."

 Die Schulden  sind entstanden durch normalen Lebenshaltungskosten, da ich weder Unterstützung von meiner Familie erhalten habe und seit über zwei Jahren kein Bafög beziehe,  auf Grund einer verlängerten Studienzeit von meiner Krankheit bedingt  ,die mich daran hindern mein Studium in Regelzeit zu bestreiten. ( Ärztliche Bescheinigung liegt vor).

Auch meine Krankenversicherung  kann ich seit Monaten nicht mehr regelmäßig zahlen und bin  im Rückstand , mit der Zwangsvollstreckung wurde schon  mehrfach gedroht und mit dem  Entzug der Leistung. Da ich auf meiner Krankheit auf Medikamenten und Therapien angewiesen bin, stelle ich ein Antrag auf Kostenübernahme für die notwendige Medikamente
  
Bei meiner WG bin ich zwei Monate im Rückstand, die WG wird so wie so zum 28.Dezember 201 (Bescheinigung liegt vor)vom Hauptmieter aufgelöst, somit bin ich von OBDACHLOSIGKEIT bedroht !!! Auf Grund meiner finanziellen Situation ist es mir im Moment nicht möglich eine Wohnung zu finden , da ich die Mietkaution nicht stellen kann und auf keine Einkommensnachweise verfüge oder eine finanzielle Sichherheit, die ich den Vermieter bieten könnte.

Bis jetzt habe ich mich durch die Verschuldung und Spenden von Freunden ernähren können.


Aus diesem Grund beantrage ich einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen gem. § 42 SGB I. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen kann, noch über irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Deshalb bitte ich Sie mein Antrag sofort statt zu geben, damit ich meine Medikation weiterhin erhalten kann.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

Alg II legen sie Wiederspruch, ihre Leistung ist umfangreicher als das was sie kennen

Arbeitslose haben viele Rechte : sogar Renovierungskosten übernahme unter anderen. Lesen sie hier weiter...








de/Broschuere-Arbeitslosengeld2.html)




Es gibt das Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen, und die Kosten dafür sind nicht zwangsläufig im Hartz IV Regelsatz enthalten." Das  gilt jedoch nicht, wenn laut Mietvertrag bereits eine voll renovierte Wohnung übergeben worden ist. Die Arge muss zahlen, wenn eine Renovierung beim Einzug in die neue Wohnung notwendig sei und die Kosten entsprechend angemessen sind.  BSG (Az. B 4 AS 49/07 R): Die Stadt Leipzig übernimmt beispielsweise 4 Euro pro Quadratmeter. Darin sind alle Kosten für die Renovierung  enthalten. Rücklagen für eine notwendige Einzugsrenovierung können nicht aus dem Hartz IV Regelsatz angespart werden. Die Kosten für die Einzugsrenovierung sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wird ein Erwerbsloser durch die Arge aufgefordert, die Mietkosten durch einen angeordneten Umzug zu senken, können die Kosten für die Einzugsrenovierung nicht aus dem Regelsatz angespart werden, denn in der Regel betragen sie mehr als 100 Euro und somit sind sie als Zuschuss vom Leistungsträger zu gewähren.   Laut Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen müssen Renovierungskosten nicht vom ALG-II-Empfänger getragen werden. Ist die Renovierung Bestandteil des Mietvertrags und die Kosten dafür angemessen, haben die Hilfsempfänger einen Anspruch auf Übernahme der notwendigen Ausgaben, sofern diese detailliert nachgewiesen und begründet werden können. 2006, AZ: L 9 AS 409/06 ER . Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Datum: 11.09.06 - Aktenzeichen: L 9 AS 409/06 ER Zieht eine Empfängerin von Arbeitslosengeld II um und ist sie durch entsprechende Mietverträge verpflichtet, sowohl die alte als auch die neue Wohnung zu renovieren, muss die ARGE die Kosten im Rahmen der "angemessenen Kosten der Unterkunft" übernehmen. ALG II-Empfänger haben immer die Möglichkeit, bei der jeweiligen ARGE einen formlosen Antrag auf Übernahme der Kosten für Renovierung, Umzug und Erstausstattung respektive Wohnungseinrichtung zu stellen. Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören nämlich direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Kosten für die Renovierung einer Wohnung werden meistens nicht übernommen, da auch eine Wohnung angemietet werden könnte, die nicht renovierungsbedürftig ist. Manchmal werden  Ausnahmen gemacht, und ein Darlehen für eine einfache Renovierung gewährt. Dies aber auch nur für einfache weiße Wandfarbe und eventuell wenn es keinen Bodenbelag in der Wohnung gibt, für  Teppichboden

16.02.2013

Küchenzuruf: Die Zugewinngemeinschaft

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