30.01.2013

Neue Wohnung als Arbeitsloser

SCHEIDUNG SCHRITT FÜR SCHRITT

WELCHE SIND DIE ERSTEN SCHRITTEN UM EINE WOHNUNG ALS ARBEITSLOSER ZU BEKOMMEN ?

Ich bin zur Zeit Wohnungssuchend und möchte meine Erfahrungen teilen.

Da meine WG aufgelöst wird , muss ich mich auf Wohnungssuche machen. Bin krank und kann nicht arbeiten, als auf ALG II angewiesen.

 Als aller Erste brauchte ich die Kündigung des Hauptmieters. Diese Kündigung beim JobCenter einreichen.
Das JobCenter hat mir die Wohnungssuche bewilligt und verlangte von mir eine

SCHEIDUNG SCHRITT FÜR SCHRITT


MIETBESCHEINIGUNG 

Weil es mir nicht richtig klar war ob ich erstmal Wohnungsvorschläge einreichen sollte, dann habe ich noch ein Mal angerufen.
Es wurde mir erklärt, dass der neue Vermieter hat mir eine Wohnung zugesagt , bekomme ich von ihm eine MIETBESCHEINIGUNG , oder einen MIETVERTRAG (den darf ich nicht unterschreiben) , einer von beiden wird an den JobCenter eingereicht , damit es geprüft wird, dass es der Vorschriften entspricht.

Vorschriften in meiner Stadt ( bitte beim jewaligen JobCenter erfragen) : Kaltmiete max. 316€ + max.50qm

Es darf keins von beiden überschreiten, sonst wird die neue Wohnung nicht übernommen.

Fazit : Wohnungen besichtigen, eine davon erfolgreich bestätigt über die Mietbescheinigung bekommen und diese Dokumente ( ohne es unterschrieben zu haben ) an das JobCenter einreichen

29.01.2013

Ehetrennung unter häusliche Gewalt

Scheidung Schritt für Schritt mit wenigem Geld


HÄUSLICHE GEWALT UND SCHEIDUNG | WIE GEHTS WEITER ´? |


Ich bin keine Therapeutin oder ähnliches, nur eine Ausländerin, die in Deutschland geheiratet hat und mit dem Jahren mehr psychische Gewalt erlebt hat ( im geringen Rahmen auch physische).

Jedenfalls dachte ich am Anfang der Ehe, dass es für mich nicht richtig war, dass ich beschimpft wurde oder angeschubst. Er sagte es wäre immer nur Spass und dass ich nichts abkönnte. Es war für mich niemals lustig.
Mit der Zeit nimmt man es an. Doch es kommen immer mehr Ausdrücke die gedemütigend sind, der Mann verliert komplett den Respekt. Es geben wirklich wenige Strategien, die man anwenden kann, wenn jemand mit keinem Ansehen des Partners großgeworden ist... ich habe es in den Familienverhältnissen beobachtet, aber dachte mir mein Mann wäre anders. NEIN... mit der Zeit brauchte mich mein Mann nicht mehr zu beeindruckend und wurde unverschämt , verletzend.... 
Was sollte ich tun ? Ich habe alles versucht : konzequent sein , einfühlsam, traurig, mich zurückziehen, wütend, apathisch...

Scheidung und häusliche Gewalt


Es sind so viele Faktoren, die einem Mensch systematisch fertig machen, bis man nichts mehr von der eigenen Identität hat, man versucht nur irgendwie den Tag rumzukriegen ohne , dass man angeschrieben, geschlagen, gedemütigt, ausgelacht wird. Man verändert sich und nach einiger Zeit merken andere, dass man depressiv oder halt anderes ( negativ ) geworden ist.

Ich wusste nicht wie ich rauskommen soll. Eine psychologische Therapie half mir bisschen Kraft in mir zu bekommen um  zu wissen , dass ich weg wollte. Doch es musste zum Handübergriff kommen, damit ich die Polizei anrufen ließ ( hab es selber auch nicht geschaft).

Im Frauenhaus bekommt man Nothilfe. Die Orte sind nicht besonders schön, alle Frauen haben dort schwierige Schicksale. Wenn man Glück hat sind sie freundlich, oder andere bleiben garstig. Dann beginnt eine schwierige Zeit als Frau/Mensch wo man auf Hilfen angewiesen ist. Ich musste meine Arbeitsstelle und Wohnort verlassen auf Grund der drohenden Gefahr. Die Männer lassen nicht locker und beginnen mit stalken, andere Menschen, die man lieb hat mitreinzuziehen.... oder Drohungen auszusprechen.... Als Ausländerin der beliebteste Spruch ist : ich werde die Ausländerbehörde einschalten, damit du ausgewiesen wirst und schieb dir noch eine Straftat in die Schuhe...

Doch all diese Drohungen haben kein Fundament. Weil ich es nicht besser wusste und wirkliche Angst bekam, habe ich die Anzeige wegen Körperverletzung zurückgenommen. Hab nach kurze Zeit mein Job gekündigt und das Land verlassen. Erst im Ausland erfuhr ich über alle Unterstützungen die man als Frau und Ausländerin hat. Trotzdem merkte ich auf einmal wie fertig ich nach den ganzen Jahren Ehe war, ein Tag und Nacht Film ging los, weil ich so vieles in mir runtergeschluckt hatte. Buschtäblich dachte ich wäre verrückt gewesen .... Körperempfinden die ich nicht kannte, ständigen Schwindel, Unfähigkeit zu sozialisieren, immer nur Angst vor allen und vor allem, optische , olfatorische und visuelle Halluzinationen, Gedächnissprobleme (Die letzten Jahren waren zum großen Teil weggelöscht) , kann mir bis heute fast nichts merken , viel Trauer, alle Farben wurden komisch und grell.... die Liste ist endlos ! 
Ich schwieg weil ich Angst hatte in einer geschlossenen Anstalt zu landen . Doch aus Zufall habe ich jemanden kennen gelernt, der dassselbe  durchgemacht hatte aber schon hinter sich hatte. Diese Person sprach über seine KRANKHEIT und wie es heißt, wie man es behandelt . Nur so habe ich mich getraut zu erwähnen, dass ich was ähnliches hatte. Der Vertrauen wuchs und prompt erfuhr ich dass ich in der Ehe PSYCHISCH KRANK GEWORDEN BIN , doch NICHT UNHEILBAR !!! 

Es war ein Schlag ins Gesicht " ich psychisch krank und das geht nur in einer Klinik weg ".... Welche Klinik, was sollte ich sagen, schaffe ich es ?
Es brauchten Monate und die Tatsache dass es mir immer ehlender ging "Panikattacken" , mehrere in der Woche, damit ich mich entschied in die Psychiatrie gefahren zu werden. Meine erste Psychopharmaka musste ich schlucken...

Doch trotz allem nach ein paar Monaten konnte ich genug Kraft sammeln um zurück nach Deutschland zu fliegen und 
a) die Scheidung einzuleiten
b)  eine Therapie anzufangen

Mit anderen über diese Symptome zu sprechen ist sehr schwer. Doch mach es euch einfacher, nicht so wie ich. Lass euch vom behandelden Arzt eine Überweisung für den Psychiater geben lassen.
Der Psychiater kann euch in eine stationäre / halbstationäre Einrichtung überweisen oder sogar nur eine ambulante Therapie.
Jeden Falls ich habe schon fast alle hinter mir, ich komme trotz allem demnächst in die stationäre. Habe alles falsch gemacht, ich dachte immer ich schaff es ohne stationäre Therapie, doch während der Scheidung muss man den Ex-Mann wieder treffen und dass geht richtig nach hinten los. Hätte ich die stationäre Therapie vor einem Jahr nicht in der ersten Woche verlassen, müsste ich heutzutage nicht noch ein Mal hin.

Auf der anderen Seite kann man sagen , dass die meisten Kliniken ein Geschenk sind. Man hat Zeit nur für sich, man ist geschützt, hat ein Therapieteam und Ärzte vor Ort , vielseitige Aktivitäten, gutes Essen...
Heute finde ich , dass es eine Entgiftung ist und eine gute Entschädigung für den Missbrauch in der Ehe. Und solange der Mann zahlungsfähig ist, wird er für diese Zeit Unterhalt zahlen müssen. Es ist das beste Schmerzensgeld... denn wäre er ein liebevoller Ehemann gewesen, wäre mann weiter glücklich verheiratet geblieben.
An alle Frauen, es ist eine unschöne Zeit, es sind keine leichte Entscheidungen, doch eines Tages wird ihr euch sehr dankbar sein, weil ihr für euch da wart !

Und nach jede aufwendige Therapie gibt es eine folge Therapie in einem kleinerem Rahmen bis man komplett stabilisiert und austherpiert wird. Die Chancen wieder Lebensfreudig und Vital zu sein sind groß!

Mieten mit geringem Einkommen | Tipps für eine günstige Wohnung

WO KANN MAN EINE WOHNUNG ERWERBEN WENN MAN WENIG GELD HAT?

Ich bin seit mehr als fast Jahre in der Situation, dass ich eine richtig günstige Wohnung brauche und es ist nicht so einfach eine zu bekommen.

Mein Text ist hauptsächlich für alleinstehende Frauen o/u Ausländerinnen und auch alle die sich in der Trennung und Scheidungsverfahren befinden. Doch vielleicht kann diese Information auch für andere nützlich sein.

SCHEIDUNG SCHRITT FÜR SCHRITT


In den letzten Jahren bin ich zu Untermietung bei Bekannten gekommen. Das ist stressig, den bald ist man nicht mehr Gast, sondern ein Untervermieter und die Bekannschaft macht es dazu, dass man sich nicht so frei fühlt, dass zu sagen und zu machen wie bei Zwecks-Vermietern. Dass war günstig aber sehr ungemütlich.

Meine nächste Wohung war eine WG. Je nach Stadtteil kann es günstig oder richtig teuer werden, denn auch wenn alle Kosten miteinbegriffen werden, sieht man dass der Quadratmeterpreis für die paar Meter die man kriegt richtig teuer sein könnten. Natürlich hat es den Vorteil, dass sie Teilmobliert sind und dass man keine aufwendige Mitverträge ausfüllen muss , auch dass man keine feste Arbeitseinstellung braucht... Nachteile für mich war es, dass das Badezimmer und die Küche mit so vielen Leuten immer dreckig und stinckend waren. Auf dauer war es mir richtig unangenehm.

Für mich als nicht Studentin oder nicht Azubi, gibt es während meiner Scheidung andere Möglichkeiten. Zum Beispiel eine günstige eigene Wohnung. 
Ich kann nur berichten was ich bis jetzt schon erledigt habe :
1. Wohungen rausgesucht
2. Besichtigungen angemeldet
3. Besichtigungen getätigt
4. Mietvorschläge für das JobCenter vorbereitet

Es geben ein paar Hacken. Wohnungen die auf dem ersten Blick günstig erscheinen Kaltmiete + Nebenkosten Ohne HEIZKOSTEN ! 
Wenn es die Möglichkeit besteht, frag den Vormieter wieviel er tatsächlich WARM BEZAHLT HAT !!!! Sehr oft ist es eine sehr unschöne Überraschung,die mehr als ein paar  hunderte von Euros teuer werden könnte. 

 Es geben sehr schöne Wohnungen , ohne Provision, ohne Courtage.... die gehören Wohngenossenschaften.
Das war für mich heute auch ein Hinderniss, denn die Richtslinien sind manchmal sehr streng. Z.B. keine Schufa einträge, keine Eidenstatliche Versichrung in den letzen 5 Jahren  abgegeben.... einen unkündbaren Arbeitsvertrag... usw. Ich werde mich auf jeden Fall bei der Wohngenossenschaft vorstellen und für eine Wohnung bewerben. Manchmal weiß man nicht wie die Schufa steht. Doch als Hilfebedürftige könnte es an dem Arbeitsvertrag scheitern. 
Der Vorteil ist, wenn man von der Wohngenossenschaft angenommen wird, dann spart man bei der Kaution richtig Geld ! 

26.01.2013

Deutschkurs | Alphabetisierung und Scheidung |

SCHEIDUNG SCHRITT FÜR SCHRITT :  ich lass es mir nicht mehr gefallen, porque puedo salir adelante sola


Dónde puedo aprender alemán de forma que pueda trabajar y salir adelante sola ?


Normalmente al casarse con un alemán, el estado a través de la "Ausländerbehörde" ( Ofna. de migración) te expide un formato para tomar cursos de alemán básico de forma gratuita, llamado "Integrationskurs" o curso de integración.

En cada ciudad se ofrecen estos curso. En algunas en las VHS ( Volkshochschulen / Universidad Popular) o en Beratungsstellen ( Centros de información o de asesoría ).

Si por algún motivo aún no hablas, entiendes y escribes bien el alemán y por eso te da miedo separarte... no te preocupes, porque eso no es una razón por la cuál tú no pudas salir adelante sola o con hijos. Existen diferentes "Beratungsstellen y TIO es una de ellas. Aquí se especializan en mujeres en situaciones de emergencia y con un trasfondo migratorio.

En la Beratungsstelle TIO a la hora de la clase de alemán habrá quien te cuide a tus hijos. Es una forma de integrarte a la sociedad y sentirte protegida. Aquí conocerás mujeres con destinos similares u otras que te darán consejos y apoyo.

Para poder trabajar en Alemania es necesario que cumplas con el nivel B2 , lo que significa que puedes tener una conversación ligera, no muy temática, pero eres capaz de comprender lo que se te dice y el escucha te comprende, también puedes escribir textos de manera simple.

En este centro encontrarás cursos de capacitación a un precio mínimo ( o talvez con solo un donativo, desconozco) e incluso tendrás contacto con las asesoras para mujeres en momentos de crisis.


En otros estados desconozco los centros de información específicos . Pero recuerdo que cursos de integración se dan en general en :

- VHS  (Volkshochschule + nombre de tu localidad) - Alphabetisierungs Kurse | Integrationskurse 
- Educare
- JobCenter ( de la región) , alias oficina de empleo

23.01.2013

Auskunftanspruch bei der Scheidung | Zugewinnausgleich | Betrug |

 

 

Vor ein paar Tagen war die Anhörung vor Gericht. Es wird "Folgesache" genannt. Der Richter hat eine weitere Reform erläutert : man muss vor dem Zugewinnausgleich eine grobe Vorstellung von dem Wert der zu Ausgleichen ist vor der Verhandlung haben. In meinem Fall war es nicht möglich. Es spielen viele Faktoren eine Rolle und darum wurde das Thema erst aufs Eis gelegt. Mein Anwalt erklärte mir, dass wir auf die Auskunft des "ENDVERMÖGENS " der Gegenpartei warten müssen. Erst dann kann man die Richtigkeit der Aussagen bestätigen oder anzweiflen. Bei Zweifeln kann man sich auf die II. Rerform des Güterrechts beruhen und ein Auskunfsanspruch einreichen. So kann man die Gegenpartei auf frische Tat erwischen , falls er/sie Vermögen unterschlagen wollte/hat. Sehr einfach, dieser "Stichtag" liegt vor dem Tag ,in der die Scheidung formell eingereicht wurde. Man kann mit größere Sichherheit davon ausgehen, dass bis zu dem Zeitpunkt noch nicht so viele Möglichkeiten/Motivationen gaben um den Vermögen verschwinden zu lassen.
Ich bin noch gespannt welche Dokumente mir presentiert sein werden. Erst dann kann ich berichten wie es weiter geht.
Jeden Falls für alle Mitfühlende, die sich vor der Scheidung / Rechte/ Zugewinn / Termine vor Gericht scheuen... ich kann euch beruhigen... bei mir lief alles sehr entspannt... ca. 15 min. waren wir im Saal. Die Rechtsanwälte besprechen alles mit dem Richter untereinander. Ich musste nur zuhören und meine Nerven unter Kontrolle behalten, letztendlich verläuft es ruhiger als gedacht.


Schutz vor Betrug beim Zugewinnausgleich im Scheidungsprozess

Zitiert aus

"
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Diese Gefahr ist künftig gebannt.
Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 ¤ erzielt. Franziska M. hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 ¤ für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 ¤ an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 ¤ zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber “verschwunden” ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt “Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages” nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bleiben damit bestehen.
Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber noch weiter: Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust. "

Neue Regelung zum Zugewinnausgleich

Ein sehr wertvoller Abschnitt aus "Scheidung24.de"

Scheidung Schritt für Schritt mit wenigem Geld


" I. Reform des Güterrechts
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem “negativen Anfangsvermögen” führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das wird durch das verabschiedete Gesetz geändert. Negatives Anfangsvermögen wird in Zukunft berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.
Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 ¤ Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 ¤. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 ¤. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 ¤ erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas K. imstande, seine Schulden zu bezahlen und einen Gewinn zu erzielen. Bislang musste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 ¤ zahlen, weil seine Schulden bei Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage, die eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben Regina und Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 50.000 ¤ erzielt. Deshalb muss Regina K. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen. "

Vermögensausgleich | Zugewinnausgleich

Hallo,

ich entschuldige mich im voraus für die Rechtsschreibfehler im Blog. Ich bin keine Deutsche, trotzdem möchte ich andere Ausländerinnen auf dem Weg zur Scheidung mit Informationen, die mir sehr geholfen haben auf dem Weg weiterunterstützen.



Ich werde den Link und den Text für eine sehr gute Seite zum Thema Scheidung einfügen :

Finanztip 

" Zugewinnausgleichsverfahren
Herr RA Roland Sperling fasst nachstehend anhand von Beispielen die wichtigsten Informationen zum Vermögensausgleich im so genannten Zugewinnausgleichsverfahren zusammen.
  1. Was ist der Zugewinnausgleich (Übersicht zum Vermögensausgleich)?
  2. In welchen Fällen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt?
  3. Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
  4. Was gehört zum Anfangsvermögen und was zum Endvermögen?
  5. Welche Auswirkungen hat der Zugewinnausgleich auf den Unterhalt?
  6. Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
1. Was ist der Zugewinnausgleich?
Während der Ehe haben in der Regel beide Eheleute oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzugewonnen. Mit anderen Worten: sie sind am Ende der Ehe reicher als am Anfang. Dabei kann es sich z.B. um Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Luxusgüter oder auch einen eigenen Gewerbebetrieb handeln. Der Vermögenszuwachs eines oder beider Ehegatten kann auch darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.
Beispiel: Der Eheman besaß bei Heirat ein Hausgrundstück im Wert von 300.000,- Euro, das damals aber noch mit einem Kredit von 220.000,- Euro belastet war. Der "Nettowert" des Grundstücks betrug also bei Eheschließung nur 80.000,- Euro. Wenn der Ehemann während der Ehe den Hauskredit weiter abgezahlt hat  und sich der Kredit am Ende der Ehe nur noch auf 100.000,- Euro beläuft, dann ist der Ehemann während der Ehe um 120.000,- Euro reicher geworden.
Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Wenn z.B. Ehefrau und Ehemann beide zusammengerechnet während der Ehe um 200.000,- Euro reicher geworden sind, so steht jedem von ihnen die Hälfte davon zu, also jedem 100.000,- Euro.
Verwandt: Zugewinnausgleich und Erbschaftsteuer
Aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der Scheidung regeläßig ein Vermögensausgleich durchzuführen. Das Gesetz nennt dies den "Zugewinnausgleich". Dieser Zugewinnausgleich muss zunächst einmal von den Eheleuten selbst untereinander durchgeführt werden. Das Familiengericht kümmert sich nicht darum, solange nicht einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellt. In den allermeisten Scheidungsprozessen wird der Zugewinnausgleich deshalb überhaupt nicht mitgeregelt. Es ist auch sehr zu empfehlen, den Zugewinnausgleich nicht in das Scheidungsverfahfren hineinzuziehen, sndern außergerichtlich untereinander zu regeln. Denn anderenfalls können die Gerichts- und Anwaltskosten ganz beträchtlich steigen.
Der Zugewinnausgleich besteht nun kurz gesagt darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat. Hat also z.B. der Ehemann während der Ehe ein Vermögen von 300.000,- Euro neu hinzu erworben, die Ehefrau nur ein solches von 150.000,- Euro, so muss der Ehemann die Hälfte der Differenz, also 75.000,- Euro ausgleichen.
Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Es kann nicht verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden. Hat also z.B. die Ehefrau während der Ehe weniger Vermögen hinzuerworben als ihr Mann, so kann sie von ihm nur verlangen, dass er ihr einen bestimmen Betrag auszhalt. Sie kann aber nicht verlangen, dass der Mann ihr einen Teil des Aktienpakets oder des Hauses überlässt. Natürlich können die Eheleute untereinander etwas anderes vereinbaren.
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine Vermögenssaldierung erforderlich. Es muss also alles vorhandene Vermögen in die Berechnung mit einbezogen werden. Darum ist es nicht möglich, isoliert nur einzelne Vermögensgegenstände "auszugleichen". Beispiel: der Ehemann besitzt bei Beendigung der Ehe einen Aktienpaket im Wert von 50.000,- Euro. Die Ehefrau kann nicht einfach verlangen, dass ihr die Hälfte des Wertes, also 25.000,- Euro, ausgezahlt werden. Vielmehr ist es erforderlich, bei beiden Ehegatten das gesamte Anfangs- und Endvermögen zu saldieren. Möglicherweise kommt dann beim Mann ein geringerer Überschuss als 50.000,- Euro heraus.
2. In welchen Fällen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt?
Der Zugewinnausgleich muss nicht zwingend bei einer Scheidung durchgeführt werden. Das Scheidungsgericht kümmert sich, wie gesagt, regelmäßig gar nicht um diese Frage. Niemand zwingt also die Eheleute, überhaupt einen Vermögensausgleich durchzuführen ("Wo kein Kläger, da kein Richter"). Es bleibt demjenigen Ehegatten, welchem der Zugewinnausgleich zusteht, überlassen, ob und wie er diesen Anspruch geltend macht.
In vielen Fällen erübrigt sich ein Zugewinnausgleich, nämlich dann, wenn von vornherein klar ist, dass beide Eheleute während der Ehe gleich viel hinzugewonnen haben. Typisches Beispiel: Bei der Heirat hatten beide kein Vermögen, während der Ehe ist ein gemeinsames Haus angeschafft worden, weiteres nennenswertes Vermögen gibt es nicht. Hier ist der Zugewinn auf beiden Seiten gleich groß, nämlich das halbe Miteigentum am Haus, so dass ein Zugewinnausgleich gar nicht erst in Betracht kommt.
Der Zugewinnausgleich ist ausnahmsweise dann nicht durchzuführen, wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Man kann die Gütertrennung bereits bei der Heirat in einem Ehevertrag vereinbaren. Man kann die Gütertrennung aber auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens vereinbaren.
Statt eines völligen Verzichts auf den Zugewinnausgleich können die Eheleute auch vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich anders berechnet werden soll als es das Gesetz vorsieht. Sie können z.B. vereinbaren, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden sollen. Oder sie können vereinbaren, dass der Berechtigte mit einer pauschalen Summe abgefunden wird. Oder sie können vereinbaren, dass der Berechtigte statt eines Geldbetrags einen Vermögensgegenstand übertragen bekommt. Diese und andere denkbare Vereinbarungen bedürfen aber immer der notariellen Beurkundung.
3. Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Der Zugewinnausgleich setzt immer voraus, dass man die beiden Gesamtvermögen der Ehegatten miteinander vergleicht. Einzelne Gegenstände können nicht isoliert ausgeglichen werden. Eine Frage wie "Ich habe während der Ehe von meinem Geld ein Haus gekauft. Steht meiner Frau jetzt die Hälfte davon zu?" kann deswegen nicht beantwortet werden, solange man nicht auch den Rest des Vermögens und die Schulden kennt, und solage man nicht weiß, wie hoch der Zugewinn bei dem anderen Ehegatten ist.
Es ist erforderlich, bei jedem Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Dazu berrechnet man die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen. Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat; Anfangsvermögen ist das Vermögen, das er bei Eheschließung hatte. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Endvermögen ist nicht der Tag der Scheidung, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.
Vermögen ist immer gleich dem Saldo aus positiven Vermögenswerten abzüglich der Schulden.
Man braucht also insgesamt vier Werte:
1. Anfangsvermögen Ehemann (AM)
2. Endvermögen Ehemann (EM)
3. Anfangsvermögen Frau (AF)
4. Endvermögen Frau (EF).
Nur auf den jeweiligen Vermögensstand der Ehegatten zu diesen Zeitpunkten kommt es an. Was während der Ehe mit dem Vermögen passiert ist, ist völlig uninteressant. Es ist auch völlig uninteressant, wer was (ab-)gezahlt hat. Ebenso uninteressant ist, wer evtl. mehr verdient hat als der andere.
Der Zugewinn jedes Ehepartners wird berechnet, indem man vom Endvermögen des Ehegatten sein Anfangsvermögen abzieht. Der Zugewinn des Ehemannes ist also gleich EM ./.AM, derjenige der Ehefrau entsprechend EF ./. AF.
Beispiel: Hatte der Ehemann bei Eheschließung ein Vermögen von 50.000,- Euro und am Ende ein Vermögen von 200.000,- Euro, so beträgt sein Zugewinn (200.000,- ./. 50.000,-) = 150.000,- Euro. Hatte die Ehefrau bei Eheschließung gar kein Vermögen, am Ende aber 100.000,- Euro, so beträgt ihr Zugewinn (100.000,- ./. 0,- ) = 100.000,- Euro.
Steht der Zugewinn jedes Ehegatten fest, so sind die Werte zu saldieren. In unserem Beispielsfall also: 150.000,- Euro ./. 100.000,- Euro = 50.000,- Euro. Der Zugewinn des Ehemannes war also um 50.000,- Euro höher als der Zugewinn der Ehefrau. Die Ehefrau kann verlangen, dass die Hälfte des Zugewinns, also 25.000,- Euro, ausgeglichen, d.h. an sie gezahlt werden.
Noch einmal: der Ausgleichsberechtigte kann nur verlangen, dass ihm dieser Geldbetrag gezahlt wird. Er kann aber nicht verlangen, dass ihm ein bestimmter Vermögensgegenstand übertragen wird. Natürlich können die Eheleute einvernehmlich etwas anderes vereinbaren, z.B. dass der ausgleichspflichtige Ehemann der Ehefrau eine Lebensversicherung überschreibt oder ein grundstück überschreibt, statt Geld zu zahlen. Das geht aber nur im Einvernehmen beider Eheleute.
Der Zugewinnausgleichsanspruch kann also in folgende Formel gefasst werden:
Ausgleichsanspruch = 1/2 x ( (EM ./. AM) ./. (EF ./. AF) )
Für jeden einzelnen Ehegatten ist es vorteilhaft, wenn sein Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen dagegen möglichst klein ist. Je größer das Anfangs- und je kleiner das Endvermögen, desto geringer der eigene Zugewinn.

Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens können folgende Besonderheiten auftreten:
1. Man weiß nicht mehr, welches Vermögen bei Eheschließung vorhanden war.
Für diesen Fall schreibt das Gesetz in § 1377 Abs. 3 BGB vor, dass das Endvermögen den gesamten Zugewinn ausmacht, das Anfangsvermögen also mit 0,- Euro angesetzt wird.
2. Das Anfangsvermögen war negativ:
Hatte ein Ehegatte bei Eheschließung nur Schulden oder waren seine Schulden höher als sein Vermögen, so gilt für ihn ein seit dem 01.01.2009 ein negatives Anfangsvermögen, vgl. § 1374 Abs. 3 BGB.
2. Insbesondere bei längerer Ehedauer ist die zwischenzeitliche Geldentwertung zu berücksichtigen.
Haben die Eheleute z.B. von 20 Jahren geheiratet und hatte der Mann damals ein Vermögen von (umgerechnet) 20.000,- Euro. so ist anhand der Inflationsraten auszurechnen, welcher Summe heutzutage die damaligen 20.000,- Euro entsprechen. Hat es also z.B. in den letzten 20 Jahren eine Inflation von zusammengerechnet 100% gegeben, so wären die 20.000,- Euro heutzutage 40.000,- Euro wert. Bei der Berechnung des Zugewinns ist deshalb in das Anfangsvermögen des Ehemanns ein Vermögen von 40.000,- Euro zu stellen.


4. Was gehört zum Anfangs-, was zum Endvermögen?
Zum Endvermögen gehört alles Vermögen, das zum Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner) vorhanden ist. Schulden sind abzuziehen. Das Endvermögen kann aber nicht negativ sein.
Woher das Vermögen stammt, ist unerheblich. Deshalb gehört zum Endvermögen z.B. auch eine Erbschaft oder ein Lottogewinn. Auch ein Aktienpaket, das bereits bei Eheschließung vorhanden war, gehört zum Endvermögen, und zwar mit dem dann aktuellen Kurswert. Zum Endvermögen gehört also auch:
- Vermögen, das bereits bereits bei Eheschließung vorhanden war
- Vermögen, dass während der Ehe geerbt wurde
- Vermögen, dass der Ehegatte während der Ehe geschenkt erhalten hat
- Vermögen, dass mit ererbtem oder geschenktem Geld erworben wurde.
Zum Endvermögen gehört auch gemeinsames Vermögen der Eheleute, allerdings natürlich nur der "eigene" Anteil. Haben die Parteien also ein gemeinsamens Haus mit einem Wert von 300.000,- Euro, so fließt dieses Haus jeweils mit einem Betrag von 150.000,- Euro in das Endvermögen beider Eheleute.
Vom Endvermögen sind die zum Stichtag vorhandenen Schuilden abzuziehen. Zu diesen Schulden können auch Unterhaltsschulden gehören, allerdings nicht solche Unterhaltsschulden, die erst nach dem Stichtag entstanden sind.
Zum Anfangsvermögen gehört zunächst einmal alles Vermögen, das bei Eheschließung vorhanden war. Schulden sind abzuziehen, allerdings darf das Anfangsvermögen dadurch nicht negativ werden (§ 1374 Abs. 1 BGB). Das Anfangsvermögen beträgt also immer mindestens 0,- Euro. Beispiel: Der Ehemann hatte bei Eheschließung ein Grundstück im Wert von 200.000,- Euro, sonst besaß er nichts. Ausserdem hatte er zu diesem Zeitpunkt aber Schulden i.H.v. 300.000,- Euro. Sein Anfangsvermögen ist nicht etwa minus 100.000,- Euro, sondern sein Anfangsvermögen ist 0,-Euro.
Bestimmte Vermögensmassen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, obwohl sie erst während der Ehe erworben wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um
- Erbschaften (auch vorweggenommene Erbschaften),
- Schenkungen (allerdings zählen dazu nicht Schenkungen eines Ehegatten an den anderen).
Beispiel: Die Ehefrau besaß bei Eheschließung en Vermögen von 30.000,- Euro. Während der Ehe stirbt ihre Mutter, sie erbt 150.000,- Euro. Diese 150.000,- Euro werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, das Anfangsvermögen beträgt also 180.000,- Euro.

Wichtig bei Erbschaften und Schenkungen:
Wie gezeigt werden Erbschaften und Schenkungen zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Bei der Berecnung des Zugewinns ist es wichtig, sich daran zu erinnern, dass zum Endvermögen alles vorhandene Vermögen gehört, egal woher es stammt (siehe oben). Zum Endvermögen gehören also auch die Gegenstände, die geerbt oder geschenkt wurden, wenn diese Gegenstände bei  Beendigung der Ehe noch vorhanden sind. Zum Endvermögen gehört auch, was mit ererbtem oder geschenktem Geld erworben wurde.
Beispiel: Der Ehemann hatte zu Beginn der Ehe nichts. Während der Ehe erbt er ein Haus. Dieses Haus besitzt er auch noch am Ende der Ehe. In diesem Fall gehört das Haus sowohl zum Angangs- als auch zum Endvermögen.
Nun könnte man sich fragen, ob man das Haus dann nicht gleich ganz außen vor lassen kann. Das würde aber eine zwischenzeitliche Wertsteigerung nicht erfassen. Nehmen wir an, das Haus wurde 1985 geerbt und hatte damals einen Wert von (umgerechnet) 150.000,- Euro. Am Ende der Ehe im Jahre 2010 hat es aber einen Wert von 220.000,- Euro. Der Zugewinn beträgt also 70.000,- Euro. Dem Anfangsvermögen wird die Erbschaft bzw. Schenkung mit dem Wert hinzugerechnet, der zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs bestand. Dem Endvermögen wird die Erbschaft/Schenkung mit dem Wert hinzugerechnet, der bei Beendigung der Ehe vorliegt. Es ist ganz egal, woher dieser Wertzuwachs kommt. Er kann daher kommen, dass der Eigentümer das Haus renoviert hat. Er kann auch einfach daher kommen, dass die Grundstückspreise gestiegen sind. Schließlich kann der Wertzuwachs sogar daher kommen, dass der andere Ehegatte Geld oder Arbeit in das Haus gesteckt hat.
Genauso ist es, wenn ein Geldbetrag geeerbt wird. Hat der Ehemann also während der Ehe 100.000,- Euro geerbt, dann erhöhen diese 100.000,- Euro das Anfangsvermögen. Wenn der Ehemann das Geld in ein Haus gesteckt hat, und dieses Haus hat nun einen Wert von 300.000,- Euro, so gehören diese 300.000,- Euro zum Endvermögen.
5. Ändert der Zugewinnausgleich etwas an den Eigentumsverhältnissen?
Antwort: nein! Wie bereits mehrfach erwähnt, wird im Zugewinnausgleich nur ein Geldbetrag geschuldet, der Ausgleich findet nur durch Zahlung eines Geldbetrags statt. Auch nach Zahlung dieses Geldbetrags ändert sich an den Eigentumsverhältnissen gar nichts.
Beispiel: Der Ehemann hatte bei Eheschließung ein Vermögen von 50.000,- Euro, die Ehefrau hatte kein Vermögen. Zum Zeitpunkt der Scheidung sind beide Miteigentümer enes Hausgrundstücks. Das Hausgrundstück hat - nach Abzug der Schulden - einen Wert von 200.000,- Euro. Weiteres Vermögen existiert nicht. Die Zugewinnausgleichs-Berechnung ergibt folgendes: Der Mann hat ein Endvermögen von 100.000,- Euro, er hat also während der Ehe 50.000,- Euro hinzugewonnen. Die Frau hat einen Vermögenszuwachs von 100.000,- Euro. Das sind 50.000,- Euro mehr als ihr Mann, sie muss ihm also 25.000,- Euro ausgleichen. Wenn die Frau im diese 25.000,- Euro zahlt, bleibt sie aber trotzdem weiterhin Miteigentümerin des Hausgrundstücks. An den Eigentumsverhätnissen ändert sich nichts. Freilich können die Eheleute untereinander vererinbaren, dass die Ehefrau statt 25.000,- Euro zu zahlen ihrem Mann die Haushälfte überschreibt und dann umgekehrt der Mann der Frau noch 75.000,- Euro zahlt.
6. Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der meint, vom anderen etwas zu bekommen, diesen Anspruch spätestens drei Jahre nach der Scheidung geltend machen muss.
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/zugewinnausgleich.htm#ixzz2IoRV8NqM "


GERICHTSVERHANDLUNG PERSÖNLICHE ERFAHRUNG

Mein Mann hat sich nicht freiwillig erklärt Auskunft über sein "unser" erworbenes Vermögen in der Ehe zu geben. Ich musste ein Antrag vor Gericht stellen und so kam es zum Gerichtsverfahren.
Die Richterin hat uns belehrt, dass laut der letzten Reform sollte man vor der Gerichtsverhandlung eine Grobe Einschätzung der Höhe des Zugewinns angeben. In unserem Fall gaben beide Anwälte an, es nicht genau einschätzen zu können, da es eine Immobilie im Spiel gibt, die davor geschäzt werden musste.
Hier der Hacken : mein Mann hat vor Gericht bei der Eigentumswohung angegeben, dass es eine Wertminderung gab ( Sämtliche tausende von € )
Doch die gute Nachricht war, dass die Gegenpartei den Zugewinnausgleich zustimmt und somit gab die Richterin 10 Tage um Auskunft zu geben.
Laut mein Anwalt geht es erstmal um das Endvermögen meines Mannes. Ich selber hab nicht viele Beweise für Konten und seit Jahren keine Ahnung wie die Finanzen von ihm stehen. Jeden Falls war es gut, dass ich mir vor der räumlichen Trennung so viele Kopien von Unterlagen gemacht habe wie ich konnte und damit ist es möglich einiger Massen einschätzen zu können ob er schummelt oder nicht.
Sollte ich ein Verdacht haben, dann wurde man ihn wieder Anklagen und es droht Zwangsgeld damit er richtige Auskünfte macht. Den Auskunfstanspruch kann man auch gelten machen, es bedeutet , dass das Vermögen zum Zeitpunkt des Beginns des TRENNUNGSJAHRES ( Räumliche Trennung ) wird offen gelegt. 
Diese Reform war bitter nötig damit keiner der Ehepartnern vom Zeitpunkt der räumlichen Trennung bis zum Zugewinnsverfahren Vermögen unterschlagen. In meinem Fall sprechen wir von ein paar Zehntausend Euro und es wäre schon sehr verdächtig wenn alles innerhalb von 1 1/2 Jahre aufgebraucht wäre.

Das Scheidungsprozess, wenn es strittig ist, ist sehr anstrengend , trotzdem gibt es ein Gesetz und Rechte die dafür sorgen , dass beide Eheleute ausgeglichen werden. Ich finde es gibt keine 100% Gerechtigkeit für beiden, jeder muss ein kleines Opfer bringen, doch wieso sollte nur einer der Vorteile mit sich nach Hause nehmen, nur weil der andere Angst vor dem anderen hat oder sich nicht traut. Vor allem möchte ich Mut an anderen Migrantinnen wie ich machen. Es ist nicht unserem Land, aber wir wohnen in Deutschland und haben dieselben Rechten in einem Scheidungsprozess wie Deutsche Frauen. Und allgemein : Frauen , wir haben Rechte !

 
 

Scheidung - Zugewinnausgleich

Scheidung und Zugewinnausgleich | Repartición de bienes


Qué es el Zugewinnausgleich en el proceso de divorcio ?

Principalmente se trata del matrimonio en forma de BIENES MANCOMUNADOS. 
Al contraer matrimonio en Alemania, si no se ha estipulado lo contrario en un contrato notarial, los bienes quedan mancomunados. Es através del "Zugewinnausgleich" donde ambas partes se reparten los bienes y las ganancias adquiridas en el matrimonio en partes iguales. Esto se puede dar de forma voluntaria sin abogados, con abogados o ante el juez si las partes no llegan a un acuerdo.

Es importante saber que los bienes y ganancias que corresponden a la repartición , son únicamente los adquiridos durante el matrimonio. Por otro lado no quierde decir que si uno de los dos aparentemente tiene más dinero en la cuenta, que tenga que saldar al otro. Se toma en cuenta el capital con que cada uno comenzó el matrimonio y las deudas. A partir de esto se hace una operación para poder definir cuál de los conyugues tuvo una ganancia. A la ganancia mayor se le resta la menor y así se sabe quién le tiene que pagar a otro y qué cantidad.

Respecto a las deudas : las deudas serán comunes si ambos cónyuges firmaron un contrato que aún no haya sido pagado. 

En la página : Finanztip.de he encontrado mucha información acerca del divorcio en Alemania y la puedo recomendar ampliamente.

He adjuntado el link, pero también la información en forma de texto a continuación :

Finanztip.de  " Die Frage nach der Höhe des Zugewinnausgleiches stellt sich bei einer Scheidung in allen Fällen, in denen die Ehegatten keinen besonderen Güterstand gewählt oder einen entsprechenden Ehevertrag abgeschlossen haben. So heißt es im § 1363 Abs. 1 BGB: "Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren". Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ist auszugleichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Haftung für Schulden in einer Zugewinngemeinschaft

Vorab zur Haftung der Schulden in einer Ehe: Immer wieder trifft man auf den Irrglauben, dass ein Ehepartner einer Zugewinngemeinschaft auch für die Schulden des anderen Ehepartners einzustehen hat. Andernfalls müsste man den Güterstand ändern. Das ist ein Irrglaube. Es ist sogar egal, ob die Schulden vor oder erst während der Ehe entstanden sind. Eine gesetzliche Ausnahme bildet lediglich die "Schlüsselgewalt", wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (vgl. § 1357 BGB). Eine gemeinsame Haftung besteht natürlich, wenn Verträge gemeinsam unterzeichnet werden (z.B. Übernahme einer Bürgschaft für den Ehepartner oder Schulden auf Gemeinschaftskonten). Daher gilt im deutschen Familienrecht: Es muss keinesfalls eine Gütertrennung (ohne Zugewinnausgleich) vereinbart werden, um einen Ehepartner vor den Schulden des anderen Ehepartners zu schützen.

Goodwill gehört als immaterieller Vermögenswert in den Zugewinnausgleich

Für Unternehmer und Freiberufler wird an dieser Stelle auf das BGH-Urteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 (Vorinstanz OLG Hamm) verwiesen. So sind bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs auch immaterielle Werte, wie beispielsweise der sogenannte "Goodwill" grundsätzlich mit zu berücksichtigen. Bei der stichtagsbezogenen Bewertung des Endvermögens sind im Hinblick auf den Goodwill latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist. Gerade Unternehmern und Freiberufler sollten daher auch über eine so genannte Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes nachdenken. Denn häufig ist das Kapital im Unternehmen gebunden und für die Zahlung des Zugewinnausgleichs ist sonst ein hohes Darlehen zur Finanzierung der Ausgleichsforderung aufzunehmen oder das Unternehmen bzw. die Praxis muss verkauft werden. 




Informationen zum Zugewinnausgleichsverfahren

Herr RA Roland Sperling fasst nachstehend anhand von Beispielen die wichtigsten Informationen zum Vermögensausgleich im so genannten Zugewinnausgleichsverfahren zusammen.
  1. Was ist der Zugewinnausgleich (Übersicht zum Vermögensausgleich)?
  2. In welchen Fällen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt?
  3. Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
  4. Was gehört zum Anfangsvermögen und was zum Endvermögen?
  5. Welche Auswirkungen hat der Zugewinnausgleich auf den Unterhalt?
  6. Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
1. Was ist der Zugewinnausgleich?
Während der Ehe haben in der Regel beide Eheleute oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzugewonnen. Mit anderen Worten: sie sind am Ende der Ehe reicher als am Anfang. Dabei kann es sich z.B. um Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Luxusgüter oder auch einen eigenen Gewerbebetrieb handeln. Der Vermögenszuwachs eines oder beider Ehegatten kann auch darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.
Beispiel: Der Eheman besaß bei Heirat ein Hausgrundstück im Wert von 300.000,- Euro, das damals aber noch mit einem Kredit von 220.000,- Euro belastet war. Der "Nettowert" des Grundstücks betrug also bei Eheschließung nur 80.000,- Euro. Wenn der Ehemann während der Ehe den Hauskredit weiter abgezahlt hat  und sich der Kredit am Ende der Ehe nur noch auf 100.000,- Euro beläuft, dann ist der Ehemann während der Ehe um 120.000,- Euro reicher geworden.
Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Wenn z.B. Ehefrau und Ehemann beide zusammengerechnet während der Ehe um 200.000,- Euro reicher geworden sind, so steht jedem von ihnen die Hälfte davon zu, also jedem 100.000,- Euro.
Verwandt: Zugewinnausgleich und Erbschaftsteuer
Aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der Scheidung regeläßig ein Vermögensausgleich durchzuführen. Das Gesetz nennt dies den "Zugewinnausgleich". Dieser Zugewinnausgleich muss zunächst einmal von den Eheleuten selbst untereinander durchgeführt werden. Das Familiengericht kümmert sich nicht darum, solange nicht einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellt. In den allermeisten Scheidungsprozessen wird der Zugewinnausgleich deshalb überhaupt nicht mitgeregelt. Es ist auch sehr zu empfehlen, den Zugewinnausgleich nicht in das Scheidungsverfahfren hineinzuziehen, sndern außergerichtlich untereinander zu regeln. Denn anderenfalls können die Gerichts- und Anwaltskosten ganz beträchtlich steigen.
Der Zugewinnausgleich besteht nun kurz gesagt darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat. Hat also z.B. der Ehemann während der Ehe ein Vermögen von 300.000,- Euro neu hinzu erworben, die Ehefrau nur ein solches von 150.000,- Euro, so muss der Ehemann die Hälfte der Differenz, also 75.000,- Euro ausgleichen.
Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Es kann nicht verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden. Hat also z.B. die Ehefrau während der Ehe weniger Vermögen hinzuerworben als ihr Mann, so kann sie von ihm nur verlangen, dass er ihr einen bestimmen Betrag auszhalt. Sie kann aber nicht verlangen, dass der Mann ihr einen Teil des Aktienpakets oder des Hauses überlässt. Natürlich können die Eheleute untereinander etwas anderes vereinbaren.
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine Vermögenssaldierung erforderlich. Es muss also alles vorhandene Vermögen in die Berechnung mit einbezogen werden. Darum ist es nicht möglich, isoliert nur einzelne Vermögensgegenstände "auszugleichen". Beispiel: der Ehemann besitzt bei Beendigung der Ehe einen Aktienpaket im Wert von 50.000,- Euro. Die Ehefrau kann nicht einfach verlangen, dass ihr die Hälfte des Wertes, also 25.000,- Euro, ausgezahlt werden. Vielmehr ist es erforderlich, bei beiden Ehegatten das gesamte Anfangs- und Endvermögen zu saldieren. Möglicherweise kommt dann beim Mann ein geringerer Überschuss als 50.000,- Euro heraus.
2. In welchen Fällen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt?
Der Zugewinnausgleich muss nicht zwingend bei einer Scheidung durchgeführt werden. Das Scheidungsgericht kümmert sich, wie gesagt, regelmäßig gar nicht um diese Frage. Niemand zwingt also die Eheleute, überhaupt einen Vermögensausgleich durchzuführen ("Wo kein Kläger, da kein Richter"). Es bleibt demjenigen Ehegatten, welchem der Zugewinnausgleich zusteht, überlassen, ob und wie er diesen Anspruch geltend macht.
In vielen Fällen erübrigt sich ein Zugewinnausgleich, nämlich dann, wenn von vornherein klar ist, dass beide Eheleute während der Ehe gleich viel hinzugewonnen haben. Typisches Beispiel: Bei der Heirat hatten beide kein Vermögen, während der Ehe ist ein gemeinsames Haus angeschafft worden, weiteres nennenswertes Vermögen gibt es nicht. Hier ist der Zugewinn auf beiden Seiten gleich groß, nämlich das halbe Miteigentum am Haus, so dass ein Zugewinnausgleich gar nicht erst in Betracht kommt.  
Der Zugewinnausgleich ist ausnahmsweise dann nicht durchzuführen, wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Man kann die Gütertrennung bereits bei der Heirat in einem Ehevertrag vereinbaren. Man kann die Gütertrennung aber auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens vereinbaren.
Statt eines völligen Verzichts auf den Zugewinnausgleich können die Eheleute auch vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich anders berechnet werden soll als es das Gesetz vorsieht. Sie können z.B. vereinbaren, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden sollen. Oder sie können vereinbaren, dass der Berechtigte mit einer pauschalen Summe abgefunden wird. Oder sie können vereinbaren, dass der Berechtigte statt eines Geldbetrags einen Vermögensgegenstand übertragen bekommt. Diese und andere denkbare Vereinbarungen bedürfen aber immer der notariellen Beurkundung.
3. Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Der Zugewinnausgleich setzt immer voraus, dass man die beiden Gesamtvermögen der Ehegatten miteinander vergleicht. Einzelne Gegenstände können nicht isoliert ausgeglichen werden. Eine Frage wie "Ich habe während der Ehe von meinem Geld ein Haus gekauft. Steht meiner Frau jetzt die Hälfte davon zu?" kann deswegen nicht beantwortet werden, solange man nicht auch den Rest des Vermögens und die Schulden kennt, und solage man nicht weiß, wie hoch der Zugewinn bei dem anderen Ehegatten ist.
Es ist erforderlich, bei jedem Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Dazu berrechnet man die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen. Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat; Anfangsvermögen ist das Vermögen, das er bei Eheschließung hatte. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Endvermögen ist nicht der Tag der Scheidung, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.
Vermögen ist immer gleich dem Saldo aus positiven Vermögenswerten abzüglich der Schulden.
Man braucht also insgesamt vier Werte:
1. Anfangsvermögen Ehemann (AM)
2. Endvermögen Ehemann (EM)
3. Anfangsvermögen Frau (AF)
4. Endvermögen Frau (EF).

Nur auf den jeweiligen Vermögensstand der Ehegatten zu diesen Zeitpunkten kommt es an. Was während der Ehe mit dem Vermögen passiert ist, ist völlig uninteressant. Es ist auch völlig uninteressant, wer was (ab-)gezahlt hat. Ebenso uninteressant ist, wer evtl. mehr verdient hat als der andere.
Der Zugewinn jedes Ehepartners wird berechnet, indem man vom Endvermögen des Ehegatten sein Anfangsvermögen abzieht. Der Zugewinn des Ehemannes ist also gleich EM ./.AM, derjenige der Ehefrau entsprechend EF ./. AF.
Beispiel: Hatte der Ehemann bei Eheschließung ein Vermögen von 50.000,- Euro und am Ende ein Vermögen von 200.000,- Euro, so beträgt sein Zugewinn (200.000,- ./. 50.000,-) = 150.000,- Euro. Hatte die Ehefrau bei Eheschließung gar kein Vermögen, am Ende aber 100.000,- Euro, so beträgt ihr Zugewinn (100.000,- ./. 0,- ) = 100.000,- Euro.
Steht der Zugewinn jedes Ehegatten fest, so sind die Werte zu saldieren. In unserem Beispielsfall also: 150.000,- Euro ./. 100.000,- Euro = 50.000,- Euro. Der Zugewinn des Ehemannes war also um 50.000,- Euro höher als der Zugewinn der Ehefrau. Die Ehefrau kann verlangen, dass die Hälfte des Zugewinns, also 25.000,- Euro, ausgeglichen, d.h. an sie gezahlt werden.

Noch einmal: der Ausgleichsberechtigte kann nur verlangen, dass ihm dieser Geldbetrag gezahlt wird. Er kann aber nicht verlangen, dass ihm ein bestimmter Vermögensgegenstand übertragen wird. Natürlich können die Eheleute einvernehmlich etwas anderes vereinbaren, z.B. dass der ausgleichspflichtige Ehemann der Ehefrau eine Lebensversicherung überschreibt oder ein grundstück überschreibt, statt Geld zu zahlen. Das geht aber nur im Einvernehmen beider Eheleute.
Der Zugewinnausgleichsanspruch kann also in folgende Formel gefasst werden:
Ausgleichsanspruch = 1/2 x ( (EM ./. AM) ./. (EF ./. AF) )

Für jeden einzelnen Ehegatten ist es vorteilhaft, wenn sein Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen dagegen möglichst klein ist. Je größer das Anfangs- und je kleiner das Endvermögen, desto geringer der eigene Zugewinn.

Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens können folgende Besonderheiten auftreten:

1. Man weiß nicht mehr, welches Vermögen bei Eheschließung vorhanden war.
Für diesen Fall schreibt das Gesetz in § 1377 Abs. 3 BGB vor, dass das Endvermögen den gesamten Zugewinn ausmacht, das Anfangsvermögen also mit 0,- Euro angesetzt wird.

2. Das Anfangsvermögen war negativ:
Hatte ein Ehegatte bei Eheschließung nur Schulden oder waren seine Schulden höher als sein Vermögen, so gilt für ihn ein seit dem 01.01.2009 ein negatives Anfangsvermögen, vgl. § 1374 Abs. 3 BGB.

2. Insbesondere bei längerer Ehedauer ist die zwischenzeitliche Geldentwertung zu berücksichtigen.
Haben die Eheleute z.B. von 20 Jahren geheiratet und hatte der Mann damals ein Vermögen von (umgerechnet) 20.000,- Euro. so ist anhand der Inflationsraten auszurechnen, welcher Summe heutzutage die damaligen 20.000,- Euro entsprechen. Hat es also z.B. in den letzten 20 Jahren eine Inflation von zusammengerechnet 100% gegeben, so wären die 20.000,- Euro heutzutage 40.000,- Euro wert. Bei der Berechnung des Zugewinns ist deshalb in das Anfangsvermögen des Ehemanns ein Vermögen von 40.000,- Euro zu stellen.

4. Was gehört zum Anfangs-, was zum Endvermögen?
Zum Endvermögen gehört alles Vermögen, das zum Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner) vorhanden ist. Schulden sind abzuziehen. Das Endvermögen kann aber nicht negativ sein.
Woher das Vermögen stammt, ist unerheblich. Deshalb gehört zum Endvermögen z.B. auch eine Erbschaft oder ein Lottogewinn. Auch ein Aktienpaket, das bereits bei Eheschließung vorhanden war, gehört zum Endvermögen, und zwar mit dem dann aktuellen Kurswert. Zum Endvermögen gehört also auch:
- Vermögen, das bereits bereits bei Eheschließung vorhanden war
- Vermögen, dass während der Ehe geerbt wurde
- Vermögen, dass der Ehegatte während der Ehe geschenkt erhalten hat
- Vermögen, dass mit ererbtem oder geschenktem Geld erworben wurde.

Zum Endvermögen gehört auch gemeinsames Vermögen der Eheleute, allerdings natürlich nur der "eigene" Anteil. Haben die Parteien also ein gemeinsamens Haus mit einem Wert von 300.000,- Euro, so fließt dieses Haus jeweils mit einem Betrag von 150.000,- Euro in das Endvermögen beider Eheleute.
Vom Endvermögen sind die zum Stichtag vorhandenen Schuilden abzuziehen. Zu diesen Schulden können auch Unterhaltsschulden gehören, allerdings nicht solche Unterhaltsschulden, die erst nach dem Stichtag entstanden sind.
Zum Anfangsvermögen gehört zunächst einmal alles Vermögen, das bei Eheschließung vorhanden war. Schulden sind abzuziehen, allerdings darf das Anfangsvermögen dadurch nicht negativ werden (§ 1374 Abs. 1 BGB). Das Anfangsvermögen beträgt also immer mindestens 0,- Euro. Beispiel: Der Ehemann hatte bei Eheschließung ein Grundstück im Wert von 200.000,- Euro, sonst besaß er nichts. Ausserdem hatte er zu diesem Zeitpunkt aber Schulden i.H.v. 300.000,- Euro. Sein Anfangsvermögen ist nicht etwa minus 100.000,- Euro, sondern sein Anfangsvermögen ist 0,-Euro.
Bestimmte Vermögensmassen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, obwohl sie erst während der Ehe erworben wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um
- Erbschaften (auch vorweggenommene Erbschaften),
- Schenkungen (allerdings zählen dazu nicht Schenkungen eines Ehegatten an den anderen).
Beispiel: Die Ehefrau besaß bei Eheschließung en Vermögen von 30.000,- Euro. Während der Ehe stirbt ihre Mutter, sie erbt 150.000,- Euro. Diese 150.000,- Euro werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, das Anfangsvermögen beträgt also 180.000,- Euro.

Wichtig bei Erbschaften und Schenkungen:
Wie gezeigt werden Erbschaften und Schenkungen zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Bei der Berecnung des Zugewinns ist es wichtig, sich daran zu erinnern, dass zum Endvermögen alles vorhandene Vermögen gehört, egal woher es stammt (siehe oben). Zum Endvermögen gehören also auch die Gegenstände, die geerbt oder geschenkt wurden, wenn diese Gegenstände bei  Beendigung der Ehe noch vorhanden sind. Zum Endvermögen gehört auch, was mit ererbtem oder geschenktem Geld erworben wurde.
Beispiel: Der Ehemann hatte zu Beginn der Ehe nichts. Während der Ehe erbt er ein Haus. Dieses Haus besitzt er auch noch am Ende der Ehe. In diesem Fall gehört das Haus sowohl zum Angangs- als auch zum Endvermögen.
Nun könnte man sich fragen, ob man das Haus dann nicht gleich ganz außen vor lassen kann. Das würde aber eine zwischenzeitliche Wertsteigerung nicht erfassen. Nehmen wir an, das Haus wurde 1985 geerbt und hatte damals einen Wert von (umgerechnet) 150.000,- Euro. Am Ende der Ehe im Jahre 2010 hat es aber einen Wert von 220.000,- Euro. Der Zugewinn beträgt also 70.000,- Euro. Dem Anfangsvermögen wird die Erbschaft bzw. Schenkung mit dem Wert hinzugerechnet, der zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs bestand. Dem Endvermögen wird die Erbschaft/Schenkung mit dem Wert hinzugerechnet, der bei Beendigung der Ehe vorliegt. Es ist ganz egal, woher dieser Wertzuwachs kommt. Er kann daher kommen, dass der Eigentümer das Haus renoviert hat. Er kann auch einfach daher kommen, dass die Grundstückspreise gestiegen sind. Schließlich kann der Wertzuwachs sogar daher kommen, dass der andere Ehegatte Geld oder Arbeit in das Haus gesteckt hat.
Genauso ist es, wenn ein Geldbetrag geeerbt wird. Hat der Ehemann also während der Ehe 100.000,- Euro geerbt, dann erhöhen diese 100.000,- Euro das Anfangsvermögen. Wenn der Ehemann das Geld in ein Haus gesteckt hat, und dieses Haus hat nun einen Wert von 300.000,- Euro, so gehören diese 300.000,- Euro zum Endvermögen.

5. Ändert der Zugewinnausgleich etwas an den Eigentumsverhältnissen?
Antwort: nein! Wie bereits mehrfach erwähnt, wird im Zugewinnausgleich nur ein Geldbetrag geschuldet, der Ausgleich findet nur durch Zahlung eines Geldbetrags statt. Auch nach Zahlung dieses Geldbetrags ändert sich an den Eigentumsverhältnissen gar nichts.
Beispiel: Der Ehemann hatte bei Eheschließung ein Vermögen von 50.000,- Euro, die Ehefrau hatte kein Vermögen. Zum Zeitpunkt der Scheidung sind beide Miteigentümer enes Hausgrundstücks. Das Hausgrundstück hat - nach Abzug der Schulden - einen Wert von 200.000,- Euro. Weiteres Vermögen existiert nicht. Die Zugewinnausgleichs-Berechnung ergibt folgendes: Der Mann hat ein Endvermögen von 100.000,- Euro, er hat also während der Ehe 50.000,- Euro hinzugewonnen. Die Frau hat einen Vermögenszuwachs von 100.000,- Euro. Das sind 50.000,- Euro mehr als ihr Mann, sie muss ihm also 25.000,- Euro ausgleichen. Wenn die Frau im diese 25.000,- Euro zahlt, bleibt sie aber trotzdem weiterhin Miteigentümerin des Hausgrundstücks. An den Eigentumsverhätnissen ändert sich nichts. Freilich können die Eheleute untereinander vererinbaren, dass die Ehefrau statt 25.000,- Euro zu zahlen ihrem Mann die Haushälfte überschreibt und dann umgekehrt der Mann der Frau noch 75.000,- Euro zahlt.
6. Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der meint, vom anderen etwas zu bekommen, diesen Anspruch spätestens drei Jahre nach der Scheidung geltend machen muss.
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit

Prozesskostenhilfe

Qué es Prozesskostenhilfe ?


Para divorciarte necesitas definitivamente un abogado. En ocasiones si la relación con tu marido es buena , pueden tramitar un abogado para los dos. Pero si la relación es mala, únicamente con el apoyo de un abogado se harán valer tus derechos.

Scheidung mit Prozesskostenhilfe oder Verfahrenkostenhilfe


Prozesskostenhilfe quiere decir que si cubres con los requisitos que nombraré a continuación, entonces se te otorgará ayuda económica para pagar el proceso de divorcio. En algunos casos se cubren los gastos al 100% , en otros solo de forma procentual.

Requisitos :

a) Ganar muy poco dinero. Digamos que tienes un Minijob - 400€ - al mes.
b) Tienes deudas muy grandes
c) Optienes ayuda para vivir o pagar tu renta "Wohngeld"
d) Te mantienes con ayuda del tipo SGB II = ALG II
e) No tienes ningún bien de valor.
f) Tienes menos de 2000 € ahorrados

En este caso tienes derecho a Prozesskostenhilfe. El abogado te ayudará a tramitar en el juzgado una pensión alimenticia para ti y en su caso hijos, por cuenta de tu marido ( Si es que cuenta con la solvencia económica necesaria )

PTOZESSKOSTENHILFE


IMPORTANTE ; tienes que aceptar la pensión alimenticia de tu marido de forma OBLIGATORIA. de otra forma el Job Center y el AMTSGERICHT ( juzgado ) no pueden proporcionarte ayuda por parte del gobierno. Es una regla que para demostrar que te quieres divorciar que exigas pensión alimenticia por parte de tu marido , llamado "Unterhalt".

De ninguna forma te dejes convencer por amigos o familiares u otra instancia de que pedir "Unterhalt" es contra los principios y valores de una buena mujer. A mi como extranjera me convencieron varios meses que si tenía dignidad no lo haría, pero hoy sé que es un derecho en la ley alemana y si lo rechazas entonces NO HAY AYUDA. Si tu marido te trató mal y por eso te quieres divorciar, es su responsabilidad y obligación saber que al casarse contigo ACEPTA mantenerte durante el matrimonio y también en caso de DIVORCIO ACEPTA LAS CONSECUENCIAS ECONÓMICAS . 
Únicamente después del divorcio tienes derecho a rechazar su ayuda económica sin consecuencias graves para ti y tus hijos.


Esta es una página web que recomiendo ampliamente, la cuál me ayudó mucho en el proceso de divorcio:
 http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/pkh.html

Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren

Bei geringem Einkommen bzw. hohen Schulden können beide Eheleute Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe bedeutet,
  • Man muss keine Gerichtskosten zahlen.
  • Je nachdem, wie hoch bzw. niedrig das Einkommen ist, kann man die Anwaltskosten entweder in Raten zahlen, oder ist sogar völlig davon befreit. Wenn man Sozialhilfe oder Hartz-4 bezieht, muss man in der Regel gar nichts zahlen.
Im Scheidungsverfahren hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vier Voraussetzungen:
1. Das Trennungsjahr muss bereits abgelaufen sein.
Obwohl das Trennungsjahr nach dem Gesetz grundsätzlich immer erst ablaufen muss, bevor man die Scheidung einreichen kann (Näheres dazu erfahren Sie hier), reichen wir die Scheidung oft schon 5 bis 6 Wochen vor diesem Datum ein. Denn wegen dieser relativ kurzen noch fehlenden Zeit machen die Gerichte erfahrungsgemäß keine Probleme. Das gilt allerdings nicht, wenn man Prozesskostenhilfe beantragt. Denn da die Prozesskostenhilfe frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres bewilligt werden kann, muss in diesem Fall das Trennungsjahr streng eingehalten werden.
2. Man muss bedürftig sein, d.h. nur über geringe finanzielle Mittel verfügen. Vor allem geht es also um Fälle mit geringem Einkommen. Aber auch bei einem "normalen" Einkommen kann man Prozesskostenhilfe bekommen, falls man hohe Schulden hat oder hohe Wohnkosten.
Unter http://www.pkh-fix.de können Sie kostenlos ein Programm zur Berechnung der Prozesskostenhilfe herunterladen.
3. Der andere Ehegatte darf kein wesentlich höheres Einkommen haben. Grund: Falls der andere Ehegatte über wesentlich höhere Einkünfte verfügen sollte, hat der erste Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen ihn. Dieser Unterhaltanspruch wird bei der Einkommensberechnung mitgezählt.
Beispiel: Die Ehefrau will Prozesskostenhilfe beantragen. Sie hat ein Nettoeinkommen von 800,- Euro. Der Ehegatte hat ein Nettoeinkommen von 2.200,- Euro. Deshalb hat die Ehefrau ihm gegenüber enen Unterhaltsanspruch von 3/7 x 1.400,- Euro = 600,- Euro. Rechnet man diesen Unterhalt zu ihrem Einkommen hinzu, so hat sie ein Gesamteinkommen von 1.400,- Euro. Bei diesem Einkommen gibt es in der Regel schon keine Prozesskostenhilfe mehr (es sei denn, man hätte hohe Schulden).
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann in dieser Situation auch nicht etwa einfach auf seinen Unterhaltsanpruch gegen den anderen Ehegatten verzichten. Denn ein Unterhaltsverzicht gilt immer erst für die Zeit nach der Scheidung. Außerdem besteht zuerst die Pflicht, Unterhalt geltend zu machen, bevor man staatliche Leistungen in Anspruch nimmt.
Wenn allerdings der andere Ehegatte den Unterhalt nicht freiwillig zahlt, obwohl er dazu aufgefordert wurde, dann wird der Unterhaltsanspruch nicht mitgerechnet.



4. Es darf kein verwertbares Vermögen vorhanden sein. Wer ausreichendes Vermögen hat, muss dieses grundsätzlich für die Kosten der Scheidung heranziehen. Nur folgendes Vermögen muss nicht eingesetzt werden:
- Geldvermögen bis 2.000,- Euro
- eine selbstbewohnte Immobilie
- Vermögen, dass der Berufsausübung dient
- Vermögen, das einer angemessenen zusätzlichen Atersvorsorge dient.
Vermögenswerte, die nicht unter diese Aufzählung fallen, sind auch nicht geschützt. Hauptanwendungsfall sind Lebensversicherungen: Fast immer verlangen die Gerichte, die Lebensversicherungen aufzulösen bzw. zu beleihen. Auch bei vermieteten Immobilien verlangen die Gerichte meist die Verwertung des Vermögens.
Um die Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular ausgefüllt werden. Wenn Sie bei uns eine Scheidung online in Auftrag geben und Prozesskostenhilfe beantragen wollen, senden wir Ihnen das Formular umgehend per Email zu. Sie müssten uns dann bitte den ausgefüllten Antrag wieder zurückschicken und einen Einkommensnachweis beifügen (oder aber den Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid o.ä.), eine Kopie des Mietvertrages sowie ggf. Unterlagen über Schulden. Außerdem muss aus dem oben unter Punkt 3. genannten Grund immer auch das Einkommen des anderen Ehegatten mitgeteilt werden.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/pkh.html#ixzz2InyKWhDx


ERFAHRUNGSBERICHT

als die häusliche Gewalt in meiner Ehe eskaliert ist wusste ich nicht wie ich mich ohne Anwalt scheiden sollte, ich kannte meine Rechte nicht. Fast zwei Jahre habe ich versucht mit allem klar zu kommen und auf jegliche Hilfe zu verzichten, weil ich leider so ignorant war, dass ich die Beratungsstellen und meine Rechte als Frau/Migrantin die hauptsächlich Hausfrau war ( mit einem kleinen Nebenverdienst ) nicht kannte.
Zum Glück traff ich nach Jahren auf jemand, der mich aufgeklärt hat. Es ist nicht kompliziert :

Zwei Möglichkeiten um an Verfahrkostenhilfen zu kommen :

1. Besuche den Amtsgericht deiner Ortschaft mit dem Kontoauszug des letzten Monats. Dort erhaltest du einen Formular und genügend Hilfe um es ausfüllen zu können. Dort wird dir ein Termin bei einem Anwalt gegeben. Dann gehts los

2. Suche im Internet einen beliebigen Anwalt und mache ein Termin bei ihm. Er wird dich über alles weiter aufklären.


Ich habe mich für Option 2 entschieden. Ich habe mich im Internet und über Bekanntschaften über einen Anwalt schlau gemacht. Hab insgesammt 2 Besucht und habe mich letzendlich für eine direkte Empfehlung eines guten Bekannten enschieden. Der Anwalt ist weit weg von meinem jetzigen Wohnort , aber dafür in der Stadt wo mein noch Ehemann wohnt und kennt den Anwalt der Gegenpartei gut und alle Richter und Angestellten des zugehörigen Amtsgericht (Vorteil).

Prozess

Ich habe den Anwalt angerufen und mir bei ihm ein Termin geben lassen.
Im Termin hat er mich über alle meine Rechte im Scheidungsprozess aufgeklärt : Trennungsjahr, Scheidungsantrag und alle nötige Unterlagen.
Da ich mein Wohnort wechseln musste war ich Arbeitslos. Er gab mir den Rat mich beim JobCenter vorzustellen und die Abschriften vom Briefverkehr zwischen Anwälte einzureichen. (Nur unter dem Umständen kann man ein Lebensunterhalt vom JobCenter erhalten)

Er brauchte zusätzlich meine Kontoauszüge um Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht einzureichen (Das Formular hat er mir auch bereit gestellt). Aber alles hängt von einander ab : JobCenter, Prozesskostenhilfe, Anwalt, Trennungsunterhalt.... alles ist ein Paket und es funktioniert nur wenn man alles gleichzeitig einreicht 

Bis dahin war mir nicht klar, dass man im ersten Jahr Trennung fast ohne Angaben von Gründen Recht auf Trennungsunterhalt hat, aber es ist auch eine Pflicht es zu fordern, da der Stadt ist dafür nicht zuständig, es ist ein Darlehnen bis der Mann zahlt.

Lass euch von einem Anwalt beraten lassen !! 

* PS : Man kann auch mitten im Scheidungsprozess den Anwalt wechseln. Der vorhige Rechtsanwalt beantragt beim Amtsgericht sein Teil von den Prozesskostenhilfe und seine Leistung wird ausgeglichen. Lass euch nicht einreden , dass es nicht geht , man ist nicht verfplichtet , wenn man mit dem Anwalt nicht klar kommt bei ihm die ganze Scheidung durchzumachen

PS.2: Mein Tipp an Migrantinnen : nimm euch entweder einen Anwalt für Familienrecht + Ausländerrecht in einem ( In Kiel empfehle ich  Frau Bärbel Graw-Sorge) oder     nimm euch auf jeden Fall eine Beratung für AUSLANDERRECHT dazu. Ich ahnte ein paar Details die in der Scheidung vorkommen könnten nicht und diese Anwältin hat mich bestens im zusammenspiel mit dem Anwalt für Familienrecht beraten.

Der Anwalt für Ausländerrecht darf auch Verfahrkostenhilfe für seine Beratung beantragen, es kostet euch NICHTS !! Es hat nur Vorteile

Soy extranjera y me quiero divorciar (vivo en Alemania)

Cómo divorciarse en Alemania siendo extranjera ?


Hola amigas,

Estoy pasando por esta etapa y ya llevo algunos anos en el proceso. Y como para mi fue muy difícil dar con la información, instituciones y personas adecuadas, quiero compartir mi experiencia, si de algo les sirve. 
Tomen por favor en cuenta que no soy una experta en el ramo, pero trataré de brindar la máxima información posible para que ustedes llamen a los lugares indicados y se sercioren de que la información es verídica y de utilidad.

Antes que nada en mi caso hubo violencia familiar, sobre todo del tipo psicológico y en algunos casos física (para los estándares normales de tipo "leve"). 
Fuera de esto lo que yo no supe por varios anos es que esto me llevo a desarrollar depresión y un estrés postraumático; aquí denominado "PTBS" (Postraumatische Belastungsstörung), de la familia de los trastornos de ansiedad, alias miedo a todo y a todos.




Les voy a escribir poco a poco lo que yo hice y por qué.


Síntomas de que la vida en pareja ya no andaba bien fueron:

- mucho cansancio
-incapacidad para disfrutar o alegrarme
-gran irritabilidad
-desbalanceo emocional y llorar mucho
-problemas para comer y bajar excesivamente de peso
-problemas para dormir y pesadillas
-miedo a conocer otras personas
-miedo a manejar
-miedo a ruidos de todo tipo
-problemas para hablar mi idioma y el alemán
-falta de memoria a corto plazo
-problemas de concentración
-palidez
-dolores de todo tipo en todas partes ( siempre algo duele)
-tristeza y nostalgia

en fin, la lista es larga. 

Primero que nada es importante que tú sepas, siéndote sincera si quieres seguir casada o no con esta persona en Alemania. Si no quieres,pero quieres quedarte en el país por la razón que sea entonces ahí van mis consejos:

1. Cuéntale a tú médico de cabecera y háblale sobre tus síntomas.

2. A tu médico pídele consejo sobre la institución "Profamilia" u otros centros donde puedes conseguir pláticas o asesorías psicológicas de forma gratuita o a muy bajo costo casi inmediatamente.

3. Paralelamente pídele una transferencia "Überweisung" para Psicoterapia.
(Si te dice que no es necesario... bla bla bla.... dile que si lo es... en todo caso si no cambia de médico y exígelo) . Tu médico o tu "Krankenkasse" te proporcionan una lista con Psicoterapeutas de la región. Normalmente están todos saturados. No te dejes acongojar por esto. En el siguiente capítulo voy a describir como se consigue cueste lo que cueste una psicoterapia.

 4. Si sufres violencia intrafamiliar la ley te proteje.
a)  Busca en internet el teléfono del "Sozial-psychiatrischen Dienst" de tu localidad. Un trabajador social y un psiquiátra te ayudarán a salir adelante sola o con hijos.
b) Busca en el internet o la guía amarilla el teléfono del "Weißer Ring", son expertos en asesorar mujeres víctimas de violencia intrafamiliar para ayudarles a conseguir un departamento y a tramitar el papeleo

Sobre todo no tengas miedo de que no vas a tener donde vivir, de qué alimentarte o de que te vayan a deportar, eso no pasa en este país tan fácil (yo por ese miedo y mi ignorancia me aguanté muchas cosas y me enfermé psicológicamente)

5. Como mujer tienes derecho a pedir hospedaje en el "Frauenhaus" casa para mujeres. En el internet están los teléfonos. La policía o cualquier "Psychiatrische Beratungsstelle" te pueden proporcionar los números u acompanarte con tus cosas para que tengas donde dormir. Ahí hay trabajadores sociales que te ayudan a llevar tus trámites para que inicies tu camino a la independencia. Ahí no hay hombres y las casas están tan escondidas que tu marido y su familia no te pueden encontrar.

6. Cambia los códigos de todos tus e-mails y si puedes poco a poco números de celular. Así evitaras que tu marido y sus conocidos de molesten o encuentren información que tu no quieres.

7. Evita escribirle a tu marido o a las personas que conozca por Facebook o E-Mails. Todo lo tratará de usar en tu contra. Y si puedes cuando haya conversaciones importantes que tengas testigos o evita estas confrontaciones.

8. Si no tienes dinero para un abogado, tienes derecho a uno que tu quieras con "Prozesskostenhilfe". Si tienes menos de 2000€ en tu cuenta y en bienes en general, el estado te paga al abogado.

9. Para que el gobierno te de ayuda económica mientras te divorcias, es necesario que te mudes de casa. Solo si tu marido te agrede físicamente tienes derecho a exigirle con un certificado policíaco que abandone el hogar.

10. Empieza a reunir documentos importantes que te sirvan en el divorcio: 
a) acta de matrimonio
b) Cuentas bancarias y saldos
c) Hipotecas, bienas raíces, acciones
d) Seguros
e) Comprobantes de la compra de muebles,electrodomésticos... todo lo que se compró durante el matrimonio.
 ( o te sacas una copia o guardas los papeles en un folder con alguien o lugar de tu confianza)
f) Si te vas del depa, saca tan rápido posible todas las cosas que se compraron en el matrimonio que quieres poseer, porque una vez que te fuiste, es muy difícil sin compormante o con recuperar cosas. Es tu derecho llevarte lo que creas que vas a necesitar o sea de valor para ti.

11.Si tu plan fijo es divorciarte entonces :
a) Un ano debes de vivir en fuera del hogar común para poder iniciar el divorcio. La ventaja es que el gobierno te otorga una pensión alimenticia que después el debe pagar por todo ese tiempo y no tienes que comprobar la gran cosa. Pero para eso te ayuda el abogado.
 b) Ve al "Job Center" , saca ficha para una cita. Expónles tu caso y diles que necesitas asesoría y también el nombre de "Beratungsstellen" para que te ayuden a escribir tus cartas en alemán.
c) El Job Center debe de saber que vas a vivir un ano separada y por eso quieres demostrarles que tienes muy poco dinero. Menos de 4000€ en la cuenta y en bienes propios. Ellos te van a decir que papeles entregar.
d) Paralelamente buscas a un abogado. Pude ser el que tu eligas o uno del "Amtsgericht", digamos uno "por ley". Ahí te dan un formulario a llenar.
 e) Entre el JobCenter y el abogado te van a guiar para que tengas dinero suficiente para pagar tu departamento y mientras tanto demandar a tu marido por pensión alimenticia.
 f) En cada estado el límite para pagar la renta es diferente + 354€ para tu manutención.
g) Tu abogado tiene que exigirle a tu marido muebles para ti. Si el se niega, con estas cartas vas al JobCenter y les pides que te den un vale para muebles "Hausrat"
h) el JobCenter te paga el mes en que metiste los papeles de forma retroactiva. No te desesperes, a veces tardan mas de un mes en darte luz verde, pero todo eso es retroactivo. Si te urge algo de dinero, les pides un "Vorschuss"... es un dinero extra para que puedas arrancar.

Una cuenta de banco solo tuya es muy importante,porque ahí te van a depositar.

En los próximos textos voy a explicar de forma más compleja cada punto y proporcionar "links" para ampliar la información. Se que suena difícil y no lo voy a negar que no es fácil. Pero realmente antes de comenzar la separación piensas que es casi imposible o talvez tengas muchos miedos y prejuicios que no son reales. No te dejes influenciar por amigos y familiares o personas que no tienen la ley en la mano; ve a las fuentes y sobre todo consulta a los expertos. La ley te protege.

 
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