Vor ein paar Tagen war die Anhörung vor Gericht. Es wird "Folgesache"
genannt. Der Richter hat eine weitere Reform erläutert : man muss vor
dem Zugewinnausgleich eine grobe Vorstellung von dem Wert der zu
Ausgleichen ist vor der Verhandlung haben. In meinem Fall war es nicht
möglich. Es spielen viele Faktoren eine Rolle und darum wurde das Thema
erst aufs Eis gelegt. Mein Anwalt erklärte mir, dass wir auf die
Auskunft des "ENDVERMÖGENS " der Gegenpartei warten müssen. Erst dann
kann man die Richtigkeit der Aussagen bestätigen oder anzweiflen. Bei
Zweifeln kann man sich auf die II. Rerform des Güterrechts beruhen und
ein Auskunfsanspruch einreichen. So kann man die Gegenpartei auf frische
Tat erwischen , falls er/sie Vermögen unterschlagen wollte/hat. Sehr
einfach, dieser "Stichtag" liegt vor dem Tag ,in der die Scheidung
formell eingereicht wurde. Man kann mit größere Sichherheit davon
ausgehen, dass bis zu dem Zeitpunkt noch nicht so viele
Möglichkeiten/Motivationen gaben um den Vermögen verschwinden zu lassen.
Ich bin noch gespannt welche Dokumente mir presentiert sein werden. Erst dann kann ich berichten wie es weiter geht.
Jeden
Falls für alle Mitfühlende, die sich vor der Scheidung / Rechte/
Zugewinn / Termine vor Gericht scheuen... ich kann euch beruhigen... bei
mir lief alles sehr entspannt... ca. 15 min. waren wir im Saal. Die
Rechtsanwälte besprechen alles mit dem Richter untereinander. Ich musste
nur zuhören und meine Nerven unter Kontrolle behalten, letztendlich
verläuft es ruhiger als gedacht.
Schutz vor Betrug beim Zugewinnausgleich im Scheidungsprozess
Zitiert aus
"
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Diese Gefahr ist künftig gebannt.
Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 ¤ erzielt. Franziska M. hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 ¤ für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 ¤ an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 ¤ zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber “verschwunden” ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt “Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages” nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bleiben damit bestehen.
Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber noch weiter: Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust. "
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