23.01.2013

Auskunftanspruch bei der Scheidung | Zugewinnausgleich | Betrug |

 

 

Vor ein paar Tagen war die Anhörung vor Gericht. Es wird "Folgesache" genannt. Der Richter hat eine weitere Reform erläutert : man muss vor dem Zugewinnausgleich eine grobe Vorstellung von dem Wert der zu Ausgleichen ist vor der Verhandlung haben. In meinem Fall war es nicht möglich. Es spielen viele Faktoren eine Rolle und darum wurde das Thema erst aufs Eis gelegt. Mein Anwalt erklärte mir, dass wir auf die Auskunft des "ENDVERMÖGENS " der Gegenpartei warten müssen. Erst dann kann man die Richtigkeit der Aussagen bestätigen oder anzweiflen. Bei Zweifeln kann man sich auf die II. Rerform des Güterrechts beruhen und ein Auskunfsanspruch einreichen. So kann man die Gegenpartei auf frische Tat erwischen , falls er/sie Vermögen unterschlagen wollte/hat. Sehr einfach, dieser "Stichtag" liegt vor dem Tag ,in der die Scheidung formell eingereicht wurde. Man kann mit größere Sichherheit davon ausgehen, dass bis zu dem Zeitpunkt noch nicht so viele Möglichkeiten/Motivationen gaben um den Vermögen verschwinden zu lassen.
Ich bin noch gespannt welche Dokumente mir presentiert sein werden. Erst dann kann ich berichten wie es weiter geht.
Jeden Falls für alle Mitfühlende, die sich vor der Scheidung / Rechte/ Zugewinn / Termine vor Gericht scheuen... ich kann euch beruhigen... bei mir lief alles sehr entspannt... ca. 15 min. waren wir im Saal. Die Rechtsanwälte besprechen alles mit dem Richter untereinander. Ich musste nur zuhören und meine Nerven unter Kontrolle behalten, letztendlich verläuft es ruhiger als gedacht.


Schutz vor Betrug beim Zugewinnausgleich im Scheidungsprozess

Zitiert aus

"
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Diese Gefahr ist künftig gebannt.
Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 ¤ erzielt. Franziska M. hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 ¤ für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 ¤ an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 ¤ zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber “verschwunden” ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt “Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages” nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bleiben damit bestehen.
Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber noch weiter: Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust. "

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