19.02.2013

Alg II legen sie Wiederspruch, ihre Leistung ist umfangreicher als das was sie kennen

Arbeitslose haben viele Rechte : sogar Renovierungskosten übernahme unter anderen. Lesen sie hier weiter...








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Es gibt das Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen, und die Kosten dafür sind nicht zwangsläufig im Hartz IV Regelsatz enthalten." Das  gilt jedoch nicht, wenn laut Mietvertrag bereits eine voll renovierte Wohnung übergeben worden ist. Die Arge muss zahlen, wenn eine Renovierung beim Einzug in die neue Wohnung notwendig sei und die Kosten entsprechend angemessen sind.  BSG (Az. B 4 AS 49/07 R): Die Stadt Leipzig übernimmt beispielsweise 4 Euro pro Quadratmeter. Darin sind alle Kosten für die Renovierung  enthalten. Rücklagen für eine notwendige Einzugsrenovierung können nicht aus dem Hartz IV Regelsatz angespart werden. Die Kosten für die Einzugsrenovierung sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wird ein Erwerbsloser durch die Arge aufgefordert, die Mietkosten durch einen angeordneten Umzug zu senken, können die Kosten für die Einzugsrenovierung nicht aus dem Regelsatz angespart werden, denn in der Regel betragen sie mehr als 100 Euro und somit sind sie als Zuschuss vom Leistungsträger zu gewähren.   Laut Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen müssen Renovierungskosten nicht vom ALG-II-Empfänger getragen werden. Ist die Renovierung Bestandteil des Mietvertrags und die Kosten dafür angemessen, haben die Hilfsempfänger einen Anspruch auf Übernahme der notwendigen Ausgaben, sofern diese detailliert nachgewiesen und begründet werden können. 2006, AZ: L 9 AS 409/06 ER . Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Datum: 11.09.06 - Aktenzeichen: L 9 AS 409/06 ER Zieht eine Empfängerin von Arbeitslosengeld II um und ist sie durch entsprechende Mietverträge verpflichtet, sowohl die alte als auch die neue Wohnung zu renovieren, muss die ARGE die Kosten im Rahmen der "angemessenen Kosten der Unterkunft" übernehmen. ALG II-Empfänger haben immer die Möglichkeit, bei der jeweiligen ARGE einen formlosen Antrag auf Übernahme der Kosten für Renovierung, Umzug und Erstausstattung respektive Wohnungseinrichtung zu stellen. Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören nämlich direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Kosten für die Renovierung einer Wohnung werden meistens nicht übernommen, da auch eine Wohnung angemietet werden könnte, die nicht renovierungsbedürftig ist. Manchmal werden  Ausnahmen gemacht, und ein Darlehen für eine einfache Renovierung gewährt. Dies aber auch nur für einfache weiße Wandfarbe und eventuell wenn es keinen Bodenbelag in der Wohnung gibt, für  Teppichboden

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