07.02.2013

Auskunfanspruch bei der Scheidung | Zugewinnausgleich

Auskunfsanspruch Scheidung
Was passiert wenn mein Partner nach der räumliche Trennung im Trennungsjahr das ganze Vermögen ausgiebt ?

Heutzutage ist es nicht mehr so einfach das Geld verschwinden zu lassen. Er sollte sich davor informieren, da der Richter an erster Stelle grob nach den ENDVERMÖGEN fragen wird. Wenn die Zahlen nicht stimmen sollten hat man die Möglichkeit 2.Stichtage zu nennen :

a) Trennungstag / Räumliche Trennung
b) Anfang der Ehe

Mit diesen Zahlen, kann man besser einschätzen ob die Minderung an den Vermögen mit nicht guter Absicht getan würde. Es droht dann Zwangsgeld. Jeden Falls auch wenn beim Endvermögen Geld fehlen würde, es würde eine fiktive Summe genannt (im Falle der Unterschlagung ) und der andere Partner wird trotzdem ausgeglichen.

Tip : beantrage den ZUGEWINNAUSGLEICH im Scheidungsprozess  LASS ES NICHT VERJÄHREN !!!!! nach der Scheidung ist es viel schwieriger alles zu beweisen, dauert länger und ist teurer / stressiger für alle die Beteiligten.


Tips von ehescheidung24.de

Neuer Auskunftsanspruch im Zugewinn

Tipp: Einen Auskunftsanspruch über das Vermögen bereits im Trennungszeitpunkt geltendmachen.
Über die grundsätzlichen gesetzlichen Neuerungen zum Zugewinnausgleich hatte ich bereits berichtet. Das alte Recht war insofern mangelhaft, als zwischen dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleiches (Zustellung des Scheidungsantrages) und dem Tag, an dem die Zugewinnausgleichsforderung fällig war, also erstmals eingefordert werden konnte (Rechtskraft der Scheidung) meist ein erheblicher Zeitraum lag, den viele Ausgleichsverpflichteten nutzten, um Vermögenswerte “verschwinden” zu lassen. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und entsprechend reagiert.
Um die Rechtssituation der Ausgleichsberechtigten weiter zu stärken, ist insbesondere auch der Auskunftsanspruch deutlich erweitert worden. Es ist immer noch so, dass der Auskunftsanspruch sich auf das Anfangsvermögen (Stichtag Hochzeit) und das Endvermögen (Stichtagzustellung des Scheidungsantrages) bezieht. § 1379 Abs. 2 BGB gibt jetzt erstmals die Möglichkeit einen Auskunftsanspruch bereits zum Trennungszeitpunkt geltendzumachen.
Dies sollte unbedingt genutzt werden. Es bedeutet, dass bereits mit dem 1. Anschreiben eines Anwaltes nach einer frischen Trennung Auskunft über das Vermögen gefordert werden sollte. Dies ist besonders wichtig, um die Beweislastregelung für eine Vermögensminderung zum Stichtag für das Endvermögen gem. § 1375 Abs. 2 BGB nutzen zu können. Wird die zum Zeitpunkt der Trennung mögliche Auskunft erst später eingefordert, kann sich durch die Problematik der Feststellung des konkreten Trennungszeitpunktes die Manipulationmöglichkeit in Form von Beiseiteschaffung von Vermögens erhöhen. Es gibt dann praktisch 2 Zeiträume, zu denen Auskunft über das Endvermögen gefordert werden kann. Sollten sich die Auskünfte deutlich unterscheiden, also zum Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages) deutlich weniger Vermögen vorhanden sein, als bei Trennung, ist eine illoyale Vermögensverschiebung fast indiziert.
Neu ist auch, dass erstmals mit dem neuen Recht Belege zu den einzelnen Vermögensgegenständen oder Rechten angefordert werden können.
   

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