08.02.2013

Bürgerbeaurtragte| Hartz IV Vorsicht mit Rückzahlungen |

Job Center Rückzahlung
HILFE : das JOB CENTER fordert von mir den BETRAG der Leistung zurück !


Das Amt für Familie und Soziales schreibt mich jedes Mal an, wenn wich Leistungen nach SGB II beziehe, weil ich im Scheidungsprozess "Unterhaltsberechtigt" bin. 
Das letzte Mal musste ich in 3 Monaten 2300€ zurückzahlen !!!! als HILFEBEDÜRFTIGE !!!!!
Ich war so verzweifelt, weil ich den ersten Monat schon nach der ersten Rückzahlung von 1200€ nur 5€ übrig für den restlichen 3 Wochen übrig hatte.
Ich schrieb die Frau die beim Amt für Familie und Soziales in Kiel sitzt und fragte nach einer  humaneren Ratzenzahlung... ich musste sie wirklich anflehen. Ihre schriftliche Antwort war:
".... sein sie dankbar, dass Ihr Mann Unterhalt für sie zahlt, wir sind keine Darlehnen Institution... zahlen sie ab ".

Der Frau hat in keinen unseren Gesprächen interessiert, dass ich krank wäre , dass ich wegen häuslicher Gewalt mein Job und mein Wohnort verlassen müsste... sie meinte, dass sei nicht IHR THEMA !!!! Und dann muss ich meinen Ex-Mann noch dankbar sein.

Jeden Falls jetzt bin ich eines besseren gelehrt. Ich bekam vor einer Woche , nach langer Zeit Erkämpfung, wieder SGB II gewährt und die Frau aus Amt für Familie und Soziales hat mich noch mal zu einem "Termin eingeladet". Letztes Mal verlor ich meine Leistung, weil Sie, ohne Vorwarnung, einen Aufhebungsbescheid aufgestellt hatte.

Ich gehe morgen erstmal zu der BÜRGERBEAUFTRAGTE und erkundige mich über die Rechtslage und in welcher Höhe ich zurückzahlen muss. Laut den folgenden Text  zwischen 10%-30%

"

Hartz IV: Vorsicht Rückforderungen & Aufrechnungen

Hartz IV: Vorsicht bei Rückforderungen und Aufrechnungen
Ansprüche von Arbeitsagentur oder Landkreis dürfen nur ganz selten vom laufenden Leistungsanspruch einbehalten werden. Beim Arbeitslosengeld II (ALG II) gibt es zwar viele Anlässe, bei denen die Agentur Ansprüche gegen Leistungsbezieher haben und "Geld zurückfordern" kann: So müssen etwa Darlehen zurückgezahlt werden. Wird eine Bildungsmaßnahme schuldhaft abgebrochen, wird ein Schadensersatz fällig; und wenn die Hilfebedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde, hat das Amt ebenfalls einen Ersatzanspruch.

Rückforderung ist nicht gleich Aufrechnung!
Die zentrale Frage ist dabei aber, wann (Ersatz)Ansprüche "eingetrieben" werden dürfen. Mit dem laufenden ALG-II-Bezug dürfen Ansprüche nämlich nur in klar definierten Ausnahmefällen verrechnet werden - das heißt, nur in diesen seltenen Ausnahmefällen darf das ALG II um (berechtigte) Rückforderungen des Amtes gekürzt werden.

Solche Aufrechnungen sind laut SGB II nur in zwei Fällen zulässig:

1. Für einen unabweisbaren Bedarf, der von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst wird, wurde ein Darlehen gewährt, das nun zurückgezahlt werden muss (§ 23 Abs. 1 SGB II).

2. Die Rückforderung des Amtes beruht darauf, dass der/die Leistungsbezieher/in vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 43 SGB II). In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung rechtswidrig.

Zu 1.) Aufrechnung bei Darlehenstilgung

In diesem Fall darf die monatliche Aufrechnung bis zu 10 Prozent betragen - bezogen auf die auszuzahlende Summe aller Regelleistungen für die Bedarfsgemeinschaft. Es liegt im Ermessen des Amtes, den Prozentsatz festzulegen. So sind auch Aufrechnungssätze nahe Null möglich und - in Verbindung mit § 44 SGB II - kann das Amt die Darlehensschuld auch erlassen.

Wichtig: Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens ist dann - und nur dann! - zulässig, wenn es für einen Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt werden muss, ist eine Aufrechnung nicht zulässig.

Das heißt konkret, dass in den nachfolgenden Fällen die Rückzahlung eines Darlehens erst fällig wird, nachdem der ALG-II-Bezug beendet wurde:

- Darlehen für eine Mietkaution (§ 22 Abs. 3 SGB II)

- Darlehensweise Übernahme von Mietschulden, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden (§ 22 Abs. 5 SGB II)

- Darlehensweise Leistungsgewährung für einen Monat, in dem voraussichtlich Einkommen zufließt (§ 23 Abs. 4 SGB II)

- Darlehensweise Leistungsgewährung, weil Vermögen zwar vorrangig einzusetzen ist, aber nicht sofort verwertet werden kann (§ 23 Abs. 5 SGB II)

Zu 2.) Rückforderungen aufgrund falscher Angaben und darauf folgende Aufrechnung

In diesem Fall darf die Aufrechnung bis zu 30 % betragen – bezogen auf die Regelleistung der Person, gegen die das Amt einen Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz hat. Die Aufrechnung ist auf drei Jahre begrenzt.

Wichtig: Eine Aufrechnung ist dann - und nur dann! - zulässig, wenn Leistungen zu unrecht gezahlt wurden ("Überzahlung"), weil der/die Leistungsbezieher/in "vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben" (§ 43 SGB II) gemacht hat. Es muss also ein aktives Fehlverhalten vorliegen.

Wenn es der/die Leistungsbezieher/in hingegen "bloß" versäumt, eine Änderung (z.B. Einkommenszufluss) mitzuteilen, dann rechtfertigt dies keine Aufrechnung! Wohl aber die Rückforderung, die dann "stehen bleibt". Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich - also zielgerichtet - falsche Angaben macht. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und selbst Dinge nicht beachtet oder bedenkt, die jedem einleuchten müssten.

Liegt ein solches "Fehlverhalten" nicht vor, dann ist eine Aufrechnung nicht zulässig und rechtswidrig. Erst recht ist eine Aufrechnung natürlich rechtswidrig, wenn die Überzahlung auf einem Fehler des Amtes beruht.

Also nochmal:

- Wenn das Amt sich "verrechnet" und zuviel bzw. zu Unrecht Leistungen auszahlt, dann darf nicht aufgerechnet werden. Dies gilt selbst bei einer offensichtlichen Überzahlung, die der/die Leistungsberechtigte leicht erkennen kann.

- Ebenso wenig dürfen Ersatzansprüche des Amtes nach § 34 SGB II aufgerechnet werden, d.h. selbst wenn jemand seine Hilfebedürftigkeit "mutwillig" selbst herbeigeführt hat (so genanntes "sozialwidriges Verhalten") darf das Amt seine Ersatzansprüche nicht durch Einbehaltungen von laufenden ALG-II-Leistungen eintreiben. Unter Umständen greifen jedoch Sanktionen nach § 31 Abs. 4 SGB II.

Rechtliche Gegenwehr: Zu Unrecht einbehaltenes Geld zurückholen!Nach unseren Erfahrungen praktizieren die Ämter vielfach unzulässige Aufrechnungen und behalten Geld ein, das dringend zum Leben gebraucht wird. Besonders "beliebt" scheinen Darlehen rund um die Unterkunftskosten (Erstaustattungen, Umzugskosten, Mietkautionen) zu sein, die dann in den Folgemonaten verrechnet werden.

Nicht selten "verarbeiten" die Ämter auch rechtzeitig gemeldete Änderungen (zum Beispiel über einen Nebenverdienst) viel zu spät, so dass es monatelang zu Überzahlungen kommt, die dann rechtswidrig wieder vom aktuellen Leistungsanspruch abgezogen werden. Wir empfehlen daher, auch wenn es bekanntlich Mühe macht und Nerven kostet, sich rechtlich gegen unzulässige Aufrechnungen zu wehren. Denn da die Rechtslage eindeutig und die Praxis der Ämter vielfach offenkundig rechtswidrig ist, sind die Erfolgsaussichten mehr als gut! Widersprüche gegen noch nicht bestandskräftige Aufrechnungsbescheide haben hier (!) aufschiebende Wirkung. Rückforderungen des Amtes und daraus resultierende Aufrechnungen unterliegen nicht dem § 39 SGB II (= sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten über Leistungen der Grundsicherung).

Im Regelfall besteht der Vorgang der Aufrechnung aus drei Teilentscheidungen des Amtes: Aus einem

- Aufhebungsbescheid ("Überzahlungen" werden korrigiert),

- einem Rückforderungsbescheid (bestimmt die Geldsumme, die erstattet werden soll) und einem

- Aufrechnungsbescheid (laufende Geldleistung wird um eine monatliche Rückforderung gekürzt).

Die Teilentscheidungen können auch in einem Bescheid zusammengefasst sein. Wir empfehlen "sicherheitshalber" und der Klarheit wegen immer auch ausdrücklich der Aufrechnung zu widersprechen, etwa auch in dem Fall, dass die Rückforderung selbst strittig ist und sich der Widerspruch im Kern dagegen richtet. Besonders "lohnend" ist es auch, alte rechtswidrige Aufrechnungsbescheide im Nachhinein über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ("Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts") anzufechten. Denn wenn das Amt monatelang unzulässig aufgerechnet hat, können beachtliche Geldbeträge zurückgefordert werden. (01.01.2009)"    

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