05.02.2013

Voraussetzung für die Beantragung eines Urlaubssemesters | Stundent |

Urlaubssemester | Hartz IV |
Ich bin krank und brauche ein Urlaubssemester | Wer finanziert mich ?

 Hallo, mein Freund hat diese Situation. Er verfügt über kein Bafög auf Grund seiner Krankheit, weil er die Regelstudienzeiten nicht einhalten konnte. Seine Familie auf Grund seines Alters muss ihn nicht mehr versorgen, er ist auf sich alleine gestellt.

Wir sind akut auf der Suche von Antworten, da er massive Schulden angesammelt hat, er musste sogar eine Eidenstaatliche Versicherung ablegen. Seine WG wird gekündigt und braucht eine Neue Wohnung, aber ein Einkommensnachweis hat er nicht.

Ich werde alle Erfolge und Erfahrungen Schritt für Schritt in diesem Blog niederschreiben und hoffe mein Freund findet den Weg zu Hartz IV so wie viele anderen Studenten auch.

hier ein hilfreicher Link 


Wovon lebe ich, wenn ich mich krankheitsbedingt beurlauben lasse?

Sofern keine andere Möglichkeit der Finanzierung besteht (z. B. Unterhaltszahlungen der Eltern): von ALG II. Seid Ihr länger als sechs Monate krank, gibt es stattdessen Sozialgeld bzw. Sozialhilfe. Mehr dazu hier.


"Ein Anspruch auf ALG II kann für Personen in BaföG-förderungsfähiger Ausbildung nur dann entstehen, wenn die Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung unterbrochen wird (Urlaubssemester). "

"b) Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung

Unterbrecht Ihr Eure Ausbildung für weniger als drei Monate, so könnt Ihr weiter BAföG beziehen. Da das so ist, seid Ihr auch in diesem Fall vom ALG-II-Bezug ausgeschlossen. Dauert die Unterbrechung jedoch länger, könnt und solltet Ihr Euch beurlauben lassen. Im Urlaubssemester behaltet Ihr Euren Studierendenstatus, seid aber nicht mehr BAföG-berechtigt. Stattdessen entsteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt über ALG II, sofern Ihr hilfebedürftig seid.

Bei den zeitlichen Abläufen ist Folgendes zu bedenken: Beurlauben lassen kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend (mit der Folge, dass die bereits ausgezahlten BAföG-Förderbeträge zurückzuzahlen sind) - ALG II gibt es dagegen erst ab Antragstellung. Wer sich also erst während des laufenden Semesters zur Beurlaubung entschließt und folglich auch erst dann seinen ALG-II-Antrag stellt, muss damit rechnen, plötzlich Schulden am Bein zu haben, weil BAföG - wie gesagt - für die im Urlaubssemester geförderten Monate zurückgezahlt werden muss und diese Finanzierungslücke nicht über das ALG II ausgeglichen werden kann.

Dauert eine Krankheit nicht länger als sechs Monate, geltet Ihr nach wie vor als erwerbsfähig, bezieht also - sofern auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - ALG II. Dauert die Krankheit länger und lebt Ihr mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, so erhaltet Ihr Sozialgeld. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, lebt Ihr also beispielsweise alleine, besteht Anspruch auf Sozialhilfe. (Siehe zur Differenzierung auch unten Punkt 5.) " 


"Im Übrigen wird in den fachlichen Hinweisen der Arbeitsagentur zur Auslegung der Vorschrift auf die frühere Rechtsprechung zu § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verwiesen. Aus dieser ergibt sich z. B., dass (erstaunlicherweise) eine besondere Härte nicht vorliegt, wenn Ihr aus finanziellen Gründen die Ausbildung abbrechen müsst. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn Ihr Euch mitten im Abschlussexamen befindet (Nur dann ist Euch der Abbruch der Ausbildung nicht zumutbar.)

Wer es ganz genau wissen will, sei auf Anlage 2 der fachlichen Hinweise zu § 7 SGB II verwiesen, die Ihr auf der Seite der Agentur für Arbeit findet.

Wird das Darlehen gewährt, so umfasst es die aufstockende Regelleistung und den Unterkunftskostenanteil. Leistungen für Mehrbedarfe und Leistungen für Angehörige werden als Zuschuss gewährt. (Siehe unten 3. und 4.) "
 



Sozialgeld und Sozialhilfe

Seit Einführung des ALG II herrscht zuweilen Verwirrung darüber, wer denn nach den neuen Regelungen Sozialgeld und Sozialhilfe bekommen kann. Das soll hier nochmal kurz erläutert werden.

  • ALG II (geregelt im Sozialgesetzbuch II)

    ist für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestimmt, sofern sie nicht - wie die meisten Studierenden und SchülerInnen (siehe oben 1. und 2.) - ausnahmsweise von der Leistung ausgeschlossen sind. "Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein." (§ 8 SGB II) Alle anderen sind und bleiben auch dann erwerbsfähig, wenn ihnen eine Arbeit aktuell nicht zugemutet werden kann. Die Erwerbsfähigkeit beginnt in einem Alter von 15 Jahren und endet spätestens mit 65 Jahren.

  • Sozialgeld (geregelt im Sozialgesetzbuch II)

    ist für alle nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestimmt, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Dazu gehören z. B. Kinder unter 15 Jahren, die mit ihren hilfebedürftigen Eltern zusammenleben oder jemand, der länger als 6 Monate krank ist und mit einem hilfebedürftigen Partner zusammenlebt. Es gelten die gleichen Regelsätze wie beim ALG II. Unterschiede gibt es lediglich bei ein paar anderen Leistungsbedingungen.

  • Sozialhilfe (geregelt im Sozialgesetzbuch XII)

    ist ebenfalls für Erwerbsunfähige bestimmt. Sie greift ein, wenn man nicht mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenlebt. Darüber hinaus hat sie für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen Vorrang gegenüber dem Sozialgeld, also auch dann, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben.

Für Euch bedeutet das Folgendes: Als SchülerInnen und Studierende seid Ihr in der Regel erwerbsfähig, könnt also - wenn überhaupt - nur ALG II erhalten. Einzige Ausnahme: Ihr seid länger als sechs Monate krank oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. Nur dann gibt es für Euch entweder Sozialgeld (wenn Ihr mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenlebt) oder Sozialhilfe (wenn Ihr alleine oder mit Kindern unter 15 Jahren zusammenlebt).  

0 Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Gracias por tus comentarios

 
Real Time Web Analytics