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Job Center Rückzahlung |
HILFE : das JOB CENTER fordert von mir den BETRAG der Leistung zurück !
Das Amt für Familie und Soziales schreibt mich jedes Mal an, wenn wich Leistungen nach SGB II beziehe, weil ich im Scheidungsprozess "Unterhaltsberechtigt" bin.
Das letzte Mal musste ich in 3 Monaten 2300€ zurückzahlen !!!! als HILFEBEDÜRFTIGE !!!!!
Ich war so verzweifelt, weil ich den ersten Monat schon nach der ersten Rückzahlung von 1200€ nur 5€ übrig für den restlichen 3 Wochen übrig hatte.
Ich schrieb die Frau die beim Amt für Familie und Soziales in Kiel sitzt und fragte nach einer humaneren Ratzenzahlung... ich musste sie wirklich anflehen. Ihre schriftliche Antwort war:
".... sein sie dankbar, dass Ihr Mann Unterhalt für sie zahlt, wir sind keine Darlehnen Institution... zahlen sie ab ".
Der Frau hat in keinen unseren Gesprächen interessiert, dass ich krank wäre , dass ich wegen häuslicher Gewalt mein Job und mein Wohnort verlassen müsste... sie meinte, dass sei nicht IHR THEMA !!!! Und dann muss ich meinen Ex-Mann noch dankbar sein.
Jeden Falls jetzt bin ich eines besseren gelehrt. Ich bekam vor einer Woche , nach langer Zeit Erkämpfung, wieder SGB II gewährt und die Frau aus Amt für Familie und Soziales hat mich noch mal zu einem "Termin eingeladet". Letztes Mal verlor ich meine Leistung, weil Sie, ohne Vorwarnung, einen Aufhebungsbescheid aufgestellt hatte.
Ich gehe morgen erstmal zu der BÜRGERBEAUFTRAGTE und erkundige mich über die Rechtslage und in welcher Höhe ich zurückzahlen muss. Laut den folgenden Text zwischen 10%-30%
"
Hartz IV: Vorsicht Rückforderungen & Aufrechnungen
Hartz IV: Vorsicht bei Rückforderungen und Aufrechnungen
Ansprüche
von Arbeitsagentur oder Landkreis dürfen nur ganz selten vom laufenden
Leistungsanspruch einbehalten werden. Beim Arbeitslosengeld II (ALG II)
gibt es zwar viele Anlässe, bei denen die Agentur Ansprüche gegen
Leistungsbezieher haben und "Geld zurückfordern" kann: So müssen etwa
Darlehen
zurückgezahlt werden. Wird eine Bildungsmaßnahme schuldhaft
abgebrochen, wird ein Schadensersatz fällig; und wenn die
Hilfebedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde, hat das Amt ebenfalls
einen Ersatzanspruch.
Rückforderung ist nicht gleich Aufrechnung!
Die
zentrale Frage ist dabei aber, wann (Ersatz)Ansprüche "eingetrieben"
werden dürfen. Mit dem laufenden ALG-II-Bezug dürfen Ansprüche nämlich
nur in klar definierten Ausnahmefällen verrechnet werden - das heißt,
nur in diesen seltenen Ausnahmefällen darf das ALG II um (berechtigte)
Rückforderungen des Amtes gekürzt werden.
Solche Aufrechnungen sind laut SGB II nur in zwei Fällen zulässig:
1.
Für einen unabweisbaren Bedarf, der von der Regelleistung nach § 20 SGB
II umfasst wird, wurde ein Darlehen gewährt, das nun zurückgezahlt
werden muss (§ 23 Abs. 1 SGB II).
2. Die Rückforderung des Amtes
beruht darauf, dass der/die Leistungsbezieher/in vorsätzlich oder grob
fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 43 SGB
II). In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung rechtswidrig.
Zu 1.) Aufrechnung bei Darlehenstilgung
In
diesem Fall darf die monatliche Aufrechnung bis zu 10 Prozent betragen -
bezogen auf die auszuzahlende Summe aller Regelleistungen für die
Bedarfsgemeinschaft. Es liegt im Ermessen des Amtes, den Prozentsatz
festzulegen. So sind auch Aufrechnungssätze nahe Null möglich und - in
Verbindung mit § 44 SGB II - kann das Amt die Darlehensschuld auch
erlassen.
Wichtig: Eine Aufrechnung zur
Tilgung
eines Darlehens ist dann - und nur dann! - zulässig, wenn es für einen
Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II
zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen, in denen ein Darlehen
zurückgezahlt werden muss, ist eine Aufrechnung nicht zulässig.
Das
heißt konkret, dass in den nachfolgenden Fällen die Rückzahlung eines
Darlehens erst fällig wird, nachdem der ALG-II-Bezug beendet wurde:
- Darlehen für eine Mietkaution (§ 22 Abs. 3 SGB II)
- Darlehensweise Übernahme von Mietschulden, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden (§ 22 Abs. 5 SGB II)
- Darlehensweise Leistungsgewährung für einen Monat, in dem voraussichtlich Einkommen zufließt (§ 23 Abs. 4 SGB II)
-
Darlehensweise Leistungsgewährung, weil Vermögen zwar vorrangig
einzusetzen ist, aber nicht sofort verwertet werden kann (§ 23 Abs. 5
SGB II)
Zu 2.) Rückforderungen aufgrund falscher Angaben und darauf folgende Aufrechnung
In
diesem Fall darf die Aufrechnung bis zu 30 % betragen – bezogen auf die
Regelleistung der Person, gegen die das Amt einen Anspruch auf
Erstattung oder Schadensersatz hat. Die Aufrechnung ist auf drei Jahre
begrenzt.
Wichtig: Eine Aufrechnung ist dann - und nur dann! -
zulässig, wenn Leistungen zu unrecht gezahlt wurden ("Überzahlung"),
weil der/die Leistungsbezieher/in "vorsätzlich oder grob fahrlässig
unrichtige oder unvollständige Angaben" (§ 43 SGB II) gemacht hat. Es
muss also ein aktives Fehlverhalten vorliegen.
Wenn es der/die
Leistungsbezieher/in hingegen "bloß" versäumt, eine Änderung (z.B.
Einkommenszufluss) mitzuteilen, dann rechtfertigt dies keine
Aufrechnung! Wohl aber die Rückforderung, die dann "stehen bleibt".
Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich - also
zielgerichtet - falsche Angaben macht. Grob fahrlässig handelt, wer die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und selbst
Dinge nicht beachtet oder bedenkt, die jedem einleuchten müssten.
Liegt
ein solches "Fehlverhalten" nicht vor, dann ist eine Aufrechnung nicht
zulässig und rechtswidrig. Erst recht ist eine Aufrechnung natürlich
rechtswidrig, wenn die Überzahlung auf einem Fehler des Amtes beruht.
Also nochmal:
-
Wenn das Amt sich "verrechnet" und zuviel bzw. zu Unrecht Leistungen
auszahlt, dann darf nicht aufgerechnet werden. Dies gilt selbst bei
einer offensichtlichen Überzahlung, die der/die Leistungsberechtigte
leicht erkennen kann.
- Ebenso wenig dürfen Ersatzansprüche des
Amtes nach § 34 SGB II aufgerechnet werden, d.h. selbst wenn jemand
seine Hilfebedürftigkeit "mutwillig" selbst herbeigeführt hat (so
genanntes "sozialwidriges Verhalten") darf das Amt seine Ersatzansprüche
nicht durch Einbehaltungen von laufenden ALG-II-Leistungen eintreiben.
Unter Umständen greifen jedoch Sanktionen nach § 31 Abs. 4 SGB II.
Rechtliche Gegenwehr: Zu Unrecht einbehaltenes Geld zurückholen!Nach
unseren Erfahrungen praktizieren die Ämter vielfach unzulässige
Aufrechnungen und behalten Geld ein, das dringend zum Leben gebraucht
wird. Besonders "beliebt" scheinen Darlehen rund um die
Unterkunftskosten (Erstaustattungen, Umzugskosten, Mietkautionen) zu
sein, die dann in den Folgemonaten verrechnet werden.
Nicht
selten "verarbeiten" die Ämter auch rechtzeitig gemeldete Änderungen
(zum Beispiel über einen Nebenverdienst) viel zu spät, so dass es
monatelang zu Überzahlungen kommt, die dann rechtswidrig wieder vom
aktuellen Leistungsanspruch abgezogen werden. Wir empfehlen daher, auch
wenn es bekanntlich Mühe macht und Nerven kostet, sich rechtlich gegen
unzulässige Aufrechnungen zu wehren. Denn da die Rechtslage eindeutig
und die Praxis der Ämter vielfach offenkundig rechtswidrig ist, sind die
Erfolgsaussichten mehr als gut! Widersprüche gegen noch nicht
bestandskräftige Aufrechnungsbescheide haben hier (!) aufschiebende
Wirkung. Rückforderungen des Amtes und daraus resultierende
Aufrechnungen unterliegen nicht dem § 39 SGB II (= sofortige
Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten über Leistungen der
Grundsicherung).
Im Regelfall besteht der Vorgang der Aufrechnung aus drei Teilentscheidungen des Amtes: Aus einem
- Aufhebungsbescheid ("Überzahlungen" werden korrigiert),
- einem Rückforderungsbescheid (bestimmt die Geldsumme, die erstattet werden soll) und einem
- Aufrechnungsbescheid (laufende Geldleistung wird um eine monatliche Rückforderung gekürzt).
Die
Teilentscheidungen können auch in einem Bescheid zusammengefasst sein.
Wir empfehlen "sicherheitshalber" und der Klarheit wegen immer auch
ausdrücklich der Aufrechnung zu widersprechen, etwa auch in dem Fall,
dass die Rückforderung selbst strittig ist und sich der Widerspruch im
Kern dagegen richtet. Besonders "lohnend" ist es auch, alte
rechtswidrige Aufrechnungsbescheide im Nachhinein über einen
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ("Rücknahme eines rechtswidrigen
nicht begünstigenden Verwaltungsakts") anzufechten. Denn wenn das Amt
monatelang unzulässig aufgerechnet hat, können beachtliche Geldbeträge
zurückgefordert werden. (01.01.2009)"