13.02.2013

P-Konto Erfolge




 DIE SPARKASSE ENTSCHULDIGT SICH TELEFONISCH BEI MIR !!!!

Vorgestern schickte ich den u.g. Brief an meiner Sparkasse. Heute hatte ich den Abteilungsleiter am Telefon, der sich sehr groß bei mir entschuldigt hatte, es sei ein Missverständniss gewesen, dass sie Führungskosten erheben wollten. Sie hätten sich mit den Aktenzeichen des BGH vertan . Aber gut , dass man über alles sprechen kann, den Sie würden gerne mit mir weiter eine gute Beziehung pflegen wollen.

Mein P-KONTO 
wurde in 24 St. eingereichtet und kostet
1,95€ im Monat   






Sehr geehrter Herr Mustermann,


erstmal vielen Dank für den Brief vom 4.01.2013.

Ich habe mich in der Zeit bei der Bürgerbeauftragten über das P-Konto informiert und es hat sich herausgestellt, dass die Informationen, die Sie mir telefonisch mitgeteilt haben über die erhöhten Führungsgebühren eines P-Kontos falsch sind. 

Das BGH Urteil  13.11.2012 – XI ZR  145/12 erklärt, dass die Bank kein höhres Kontoführungsentgelt  als ein vergleichbares von der jeweiligen Sparkasse angebotenes Kontomodell mit Überziehungsmöglichkeiten  verlangen darf, so die Erklärung der deuschen Sparkassen zum Bürgerkonto.
Zusätzlich „ Nach Auffassung des Gerichtes benachteiligen entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäfstbedinungen die Kunden unangemessen und sind daher nichtig (Urteil vom 28.03.2012-Az.:19 U 238/11)

Ich erwarte von Ihnen, dass sie gemeinsam mit der Sprakasse ein gutes Verhältniss zu mir  als Kunde pflegen und bei der Umwandlung meines Girkontos in ein P-Konto dieselbe Kontoführungsgebühr  einhalten. Sonst sehe ich mich gezwungen, die Bürgerbeauftragte einzuschalten, um Wiederspruch gegen die Sparkasse zu erheben. 

In all den Jahren war ich mehr als zufrieden mit meinem Konto bei der Sparkasse , es liegt in Ihren Händen das gute Verhältniss aufrecht zu erhalten.

Vielen Dank,

Frau Musterfrau

Zwangsvollstreckung | Untermietervertrag | WG | Studenten

Zwangsvollstreckung bei Wohnung mit Untermieter

Ich besitze nicht mehr die Wertgegensätnde.... oder doch... aber wie gehe ich eine Zwangsvollstreckung aus dem WEG?

Ich war in dieser Situation in der Weihnachtszeit, die gelbe Briefe sammeln sich an.... irgendwann öffnet man sie nicht mehr.
Jedefalls hatte ich auf ein Mal an sehr großer Mann " Herr Bumann" ohne Scherz vor der Tür und er wollte mit seiner Zwancksvollstreckung in meine Wohnung rein.

NEIN !!! ich habe neine gesagt : die Person die sie suchen kenne ich und wohnt nicht in meinem Zimmer, sonder pendelt von Freunden zu Freunden, hier ist er gemeldet. ICh kann ihnen gerne meinen Mietvertrag vorzeigen.

Der gute Mann war freundlich und meinte, er würde sich schriftlich wieder melden. .... Tja... Monate später mitder BEUGEHAFT ODER DIE EIENSTAATLICHE ERKLÄRUNG...... 
( trotzdem ist nichts schlimmes passiert )

Ich war in mein gutes Recht ihn nicht rein lassen zu dürfen, weil die andere Persaon tatsächlich bei mirnicht wohnt.

Meine Wohnkonstelation ist :

4 Personan WOHNGEMEINSCHAFT 
jeder hat sein Zimmer und wirtschaftet für sich alleine. ICh stehe in den Klauseln der Vollstreckung des anderen Miebewohners nicht, alls brauche ich mich nicht zu sorgen. 

 "Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.08.2008 entschieden, dass es einem Gerichtsvollzieher nicht zuzumuten ist, bei einer Räumung materiell-rechtliche Überlegungen anzustrengen. So heißt es im Leitsatz des Urteils: "Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln". Bei der Zwangsvollstreckung hatte der angetroffene Beteiligte behauptet, aufgrund eines Untermietvertrags mit dem Schuldner alleiniger Untermieter der Räume zu sein. Folglich sei ein Räumungstitel ihm gegenüber unzulässig, weil dieser Vollstreckungstitel sich nicht gegen ihn richte.
Wenn der Hauptmieter nach fristloser Kündigung seines Mietverhältnisses unberechtigter Weise einen Untermietvertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat und dieser Dritte bei der Räumungsvollstreckung gegen den Hauptmieter ein Besitzrecht behauptet, muss der Gerichtsvollzieher grundsätzlich die Vollstreckung einstellen. Dies selbst dann, wenn offensichtlich zu sein scheint, dass der Abschluss des Untermietvertrages nur dem Zweck dient die Vollstreckung zu vereiteln und der Vertrag quasi in letzter Minute erst "aus dem Hut gezaubert wird". Was der Gerichtsvollzieher allerdings prüfen muss, ist, ob der Untermieter tatsächlich Besitz von den Räumen ergriffen hat und sich die Vollstreckung insofern überhaupt gegen den Dritten richtet. Quelle: RECHTaktuell | SAWAL | Räumungstitel gegen Untermieter "

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/untervermietung.htm#ixzz2KoC89ekS

 
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