Hallo , jetzt weiß ich auf welche Paragraphen man sich in einer Akkuten finanzielle lage Berufen kann und wie es geht. Ich füge die Texte ein :
Wie alle Hilfen im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem SGB XII soll auch die Hilfe zum Lebensunterhalt den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen.
Der Leistungsanspruch berechnet sich (sehr vereinfacht dargestellt) wie folgt: Zunächst wird der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel, besteht insoweit (Fehlbedarf) ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insofern schützt Hilfe zum Lebensunterhalt als letztes soziales "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung.
Grundsätzlich ausgeschlossen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind - trotz Bedürftigkeit - folgende Personengruppen:
MUSTER ANTRAG :
Musterstr. 12, München
Hier ist noch mal der Antrag auf Vorschuss. http://www.erwerbslosenforum.de/antrag/antrag42.doc
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, deren wirtschaftliche und soziokulturelle Existenz auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.". Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. Diese gesetzlichen Definitionen verdeutlichen, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard, der eine angemessene Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt.Wie alle Hilfen im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem SGB XII soll auch die Hilfe zum Lebensunterhalt den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen.
Der Leistungsanspruch berechnet sich (sehr vereinfacht dargestellt) wie folgt: Zunächst wird der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel, besteht insoweit (Fehlbedarf) ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insofern schützt Hilfe zum Lebensunterhalt als letztes soziales "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung.
Grundsätzlich ausgeschlossen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind - trotz Bedürftigkeit - folgende Personengruppen:
- Personen, die leistungsberechtigt sind nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II), d.h. erwerbsfähige Personen, die 15 Jahre oder älter sind, aber noch nicht die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld II)
- sowie deren nicht erwerbsfähige Angehörige (Anspruchsberechtigung auf Sozialgeld),
- Ausländer, soweit eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht.
MUSTER ANTRAG :
Herr Musterman
JobCenter
Oberhausen, den
17.Februar 2013
Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu
erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I
Sehr geehrte Damen
und Herren,
ich habe am 31.November 2012 meinen Antrag für Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch bei Ihnen
eingereicht. Da ich aus gesundheitlichen Gründen mein Studium unterbrechen muss
und auch kein Bafög beziehe, kann ich weder
aus eigener Kraft bzw. mit eigenen finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter
mich aus meiner Notlage befreien . Ich berufe mich auf den notwendige
Lebensunterhalt, umfasst nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung,
Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und
Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung."
Die Schulden sind entstanden durch normalen
Lebenshaltungskosten, da ich weder Unterstützung von meiner Familie erhalten
habe und seit über zwei Jahren kein Bafög beziehe, auf Grund einer verlängerten Studienzeit von meiner Krankheit bedingt ,die mich daran hindern
mein Studium in Regelzeit zu bestreiten. ( Ärztliche Bescheinigung liegt vor).
Auch meine
Krankenversicherung kann ich seit Monaten
nicht mehr regelmäßig zahlen und bin im Rückstand , mit der
Zwangsvollstreckung wurde schon mehrfach
gedroht und mit dem Entzug der Leistung. Da ich auf meiner Krankheit auf Medikamenten und Therapien angewiesen bin, stelle ich ein Antrag auf Kostenübernahme für
die notwendige Medikamente
Bei meiner WG bin ich
zwei Monate im Rückstand, die WG wird so wie so zum 28.Dezember 2012 (Bescheinigung
liegt vor)vom Hauptmieter aufgelöst, somit bin ich von OBDACHLOSIGKEIT bedroht
!!! Auf Grund meiner finanziellen Situation ist es mir im Moment nicht möglich
eine Wohnung zu finden , da ich die Mietkaution nicht stellen kann und auf keine
Einkommensnachweise verfüge oder eine finanzielle Sichherheit, die ich den
Vermieter bieten könnte.
Bis jetzt habe ich
mich durch die Verschuldung und Spenden von Freunden ernähren können.
Aus diesem Grund
beantrage ich einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen gem. § 42 SGB
I. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen kann,
noch über irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Deshalb bitte ich Sie mein
Antrag sofort statt zu geben, damit ich meine Medikation weiterhin erhalten kann.
Mit freundlichen
Grüßen
Max Mustermann